Mannheim / Heidelberg – Am 02.06.2017 meldeten Mitglieder des Studierendenrates der Universität Heidelberg bei der Stadt Heidelberg für die Verfasste Studierendenschaft als Veranstalterin eine Fahrraddemonstration für den 25.06.2017 von Heidelberg über die A 656 nach Mannheim unter dem Motto an „200 Jahre Fahrrad – Radschnellweg Rhein-Neckar jetzt“, zu der 2000 bis 3000 Teilnehmer erwartet wurden.
Da die Mitglieder des Studierendenrates eine von der Stadt unterbreitete nur über ein kurzes Teilstück über die A 656 verlaufende Alternativroute ablehnten, untersagte die Stadt Heidelberg mit Bescheid vom 19.06.2017 diese Demonstration für den etwa 10 km langen Teil der Streckenführung über die A 656. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit einer erforderlichen Sperrung der A 656 über einen halben Tag verbundenen Gefahren seien derart gravierend, dass die Interessen der Veranstalterin und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung dieser Straße zurücktreten müssten. Diese Gefahren ergäben sich zum einen aus der für Radfahrer unzureichenden Ausgestaltung der Schutzeinrichtungen an der Großbaustelle im Bereich Seckenheim, wo derzeit der Verkehr für beide Richtungen auf jeweils einer Spur auf ein und derselben Fahrbahn geführt werde. Zum anderen sei die Gefahr von Rückstaus im Umfeld der Autobahn – die auch sonntags ein erhebliches Verkehrsaufkommen aufweise und der eine wesentliche Verkehrsfunktion für die Metropolregion zukomme – und damit das Unfallrisiko deutlich erhöht, da hier weiträumige Umleitungsmaßnahmen erfolgen und weitere Fahrstreifen gesperrt werden müssten.
Hiergegen beantragten drei Mitglieder des Studierendenrates und die Verfasste Studierendenschaft der Universität Heidelberg gestern die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie machen geltend, angesichts ihres Interesses an der Errichtung eines Radschnellweges auf einer völlig geraden Strecke zwischen Heidelberg und Mannheim komme der beabsichtigten Streckenführung auf der A 656 ein erheblicher Symbolgehalt zu. Ihnen gehe es um größtmögliche Öffentlichkeitswirksamkeit, die bei einer Fahrraddemonstration „über die Dörfer“ mit Abstand weniger gegeben sei als bei einer Demonstration auf einer Autobahn. Die damit entstehenden Verkehrsprobleme seien zu bewältigen.
Den Antrag der Antragsteller hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller antragsbefugt seien, denn der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das Versammlungsverbot sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es könne offen bleiben, ob Bundesfernstraßen von vornherein als demonstrationsfreie Räume anzusehen seien. Die Stadt Heidelberg habe bei der vorzunehmenden Abwägung der kollidierenden Interessen zutreffend die Zweckbestimmung der Bundesfernstraße, das dortige Verkehrsaufkommen, die von der Großbaustelle auf der A 656 ausgehenden Gefahren für die Versammlungsteilnehmer sowie die aufgrund der notwendigen Sperrung der Straße eintretenden Rechtsbeeinträchtigungen Dritter und ein erhöhtes Unfallrisiko einfließen lassen. Die A 656 diene als Bundesautobahn gerade nicht in gleicher Weise wie innerörtliche Straßen auch der öffentlichen Kommunikation. Die Ausführungen der Stadt Heidelberg zum Verkehrsaufkommen auf der A 656, ihre Gefahrenprognose und ihre Feststellungen zu den mit der Demonstration auf der A 656 verbundenen Beeinträchtigungen von Rechtsgütern Dritter und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs seien nicht zu beanstanden. Tatsachen, die eine Ausnahme vom festgestellten Vorrang der Verkehrsinteressen annehmen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Veranstalterin sei nicht auf das Befahren einer Bundesautobahn angewiesen. Vielmehr könne auch auf der von der Stadt Heidelberg vorgeschlagenen Alternativroute die thematische Verknüpfung zwischen der erstrebten Fahrradschnellstraße und einer Autoschnellstraße hergestellt und die bezweckte Öffentlichkeitswirkung erreicht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auf der Autobahn selbst ohnehin wenig Sichtkontakt zu anderen Personen bestehen dürfte, die Öffentlichkeitswirkung also nur im Hinblick auf die Auswirkungen der Absperrung der Autobahn angestrebt werden könne. Das Grundgesetz verbürge jedoch kein Recht zur absichtlichen Lahmlegung des Straßenverkehrs, indem die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt werde, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen.
Der Beschluss vom 22.06.2017 (7 K 8662/17) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.