OLG Frankfurt: Kuwaitisches Boykottgesetz gegen Israel in Deutschland rechtlich unbeachtlich, aber faktisches Einreisehindernis

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom, Az. 16 U 209/17 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2017, Az. 2-24 O37/17)

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Frankfurt am Main – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) erklärt das kuwaitische Boykottgesetz gegen Israel für inakzeptabel und in Deutschland unbeachtlich. Da Israelis jedoch faktisch nicht den Transitbereich des Flughafens in Kuwait betreten dürften, könne der Kläger nicht die Flugbeförderung mit der kuwaitischen Fluglinie von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenstopp in Kuwait verlangen.

Der Kläger ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsangehöriger. Er buchte über ein Online-Reiseportal Hin- und Rückflug von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt durch die beklagte kuwaitische Fluggesellschaft. Die Beklagte stornierte wenige Tage später die Buchung, nachdem sie von der Staatsangehörigkeit des Klägers erfahren hatte. Während des Buchungsvorgangs über die Plattform, deren Eingabemaske von der Beklagten nicht beeinflusst werden kann, war die Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden.

Der Kläger begehrt von der Fluggesellschaft nunmehr, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Frankfurt am Main nach Bangkok mit Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt hin- und zurückzufliegen. Hilfsweise möchte er eine angemessene Geldentschädigung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger könne im Ergebnis nicht eine Beförderung durch die Beklagte verlangen, da die Vertragserfüllung aufgrund der Einreisebestimmungen in Kuwait faktisch unmöglich sei. Anwendbar sei hier deutsches Recht, klärt das OLG zunächst. Zwischen den Parteien sei über das Portal auch wirksam ein Beförderungsvertrag geschlossen worden.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Beförderung im Hinblick auf kuwaitische Gesetze rechtlich unmöglich sei. Nach dem „Einheitsgesetz zum Israel- Boykott“ (Boykott-Gesetz) von 1964 sei zwar der Vertragsschluss mit israelischen Staatsangehörigen unter Strafe verboten. Gesetze eines Drittstaats entfalteten in Deutschland nach den internationalen Regeln jedoch nicht zwingend Wirkung. Hier sei das kuwaitische Boykottgesetz „nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel“ und damit nicht beachtlich. Das Boykottgesetz habe „keinen internationalisierungsfähigen Inhalt, wie etwa ein UN-Embargo,..“; es bewirke eine unverhältnismäßige „Kollektivbestrafung“. „Die mit diesem Gesetz verfolgten kuwaitischen politischen und wirtschaftlichen Ziele stimmen mit den deutschen außenpolitischen Wertungen und Interessen in keiner Weise überein“, konstatiert das OLG. Die Folgen der Anwendung dieses Gesetzes stünden „in eklatantem Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen“. Dazu gehöre der „das Unionsrecht prägende Grundsatz der Nichtdiskriminierung u.a. wegen der Staatsangehörigkeit sowie der nationalen oder ethischen Herkunft“. Das kuwaitische Boykottgesetz ziele darauf ab, Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft zu diskriminieren. Dafür spreche bereits die ethische Zusammensetzung des israelischen Staatsvolkes. Der Anteil der Juden betrage knapp 75%.

Die faktische Existenz des kuwaitischen Boykottgesetzes bewirke hier jedoch ein Leistungshindernis für die Beklagte. Der Beförderungsvertrag müsse hinsichtlich des Zwischenstopps in Kuwait-Stadt erfüllt werden. Dieser Bereich unterliege dem Hoheitsbereich Kuwaits. Inhabern von israelischen Reisedokumenten werde in Kuwait jedoch „die Einreise oder der Transit verweigert“. „Aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit“ könne der Staat Kuwait auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen „Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen“. Die Beklagte könne den Kläger folglich allenfalls nach Kuwait fliegen, von wo aus sie ihn unverzüglich wieder nach Frankfurt zurückfliegen müsse. Dies sei für den Kläger „sinnlos“. Der Kläger verfüge deshalb auch nicht über die in Kuwait vorgeschriebenen Reisedokumente. Dies gelte bereits für die Einreise allein in die Transitzone. Keinesfalls könne er nach Bangkok weiterreisen.

Es sei allerdings nicht zu verkennen, schließt das OLG, dass es „für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten kann,…Fluggäste israelischer Staatsangehörigkeit nicht auf solchen Flügen zu befördern, die einen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt vorsehen. Hier eine Änderung herbeizuführen, ist aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte“, betont das OLG.

Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könne der Kläger nicht verlangen, da er die für die Geltendmachung einzuhaltende zweimonatige Frist versäumt habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH verlangen.