Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bundespräsidenten abgelehnt. Mit dem Eilantrag wollte die NPD erreichen, dass der Bundespräsident es unterlässt, durch Verlautbarungen zu ihrem Nachteil in den Wahlkampf einzugreifen. In der Hauptsache wird der Senat über das Organstreitverfahren zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Ende August 2013 nahm der Antragsgegner an einer Gesprächsrunde vor mehreren hundert Schülern eines Schulzentrums teil. Dabei ging es auch um die seit geraumer Zeit stattfindenden Proteste von Mitgliedern, Aktivisten und Unterstützern der Antragstellerin gegen ein Asylbewerberheim. Gegen diese Proteste gab es Gegendemonstrationen. Nach übereinstimmenden Medienberichten begrüßte der Antragsgegner die gegen die Antragstellerin gerichteten Demonstrationen und sagte: „Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen. Dazu sind Sie alle aufgefordert.“ Weiterhin erklärte der Antragsgegner, solange die Antragstellerin nicht verboten sei, müsse man deren Ansichten allerdings ertragen. „Ich bin stolz, Präsident eines Landes zu sein, in dem die Bürger ihre Demokratie verteidigen“.
2. Nach § 32 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist deshalb grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. 3. Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor.
Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen wird verletzt, wenn Staatsorgane, zu denen der Antragsgegner zählt, parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei in den Wahlkampf einwirken. Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen.
Aufgrund der Stellungnahme des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass ihm diese Gefährdungslage bewusst ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner, wie von der Antragstellerin befürchtet, bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern wird, die dem nicht Rechnung trägt.