Die Stadt Neustadt ist nicht verpflichtet, einem Bürger Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages über den Dienstwagen für den Bürgermeister zu gewähren. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit heute verkündetem Urteil entschieden.
Der in Neustadt wohnhafte Kläger bat im Dezember 2011 die beklagte Stadt Neustadt u.a. um Auskunft, ob dem Oberbürgermeister, den Beigeordneten sowie den ehrenamtlichen Beigeordneten Dienstwagen zur Verfügung stehen und welche Kosten damit verbunden seien. Die Stadt antwortete ihm, dass dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister jeweils ein geleastes Kraftfahrzeug zugewiesen sei. Für die Dienstwagen fielen die üblichen Unterhaltungskosten an. Daraufhin begehrte der Kläger Auskunft über die Höhe der Leasingkosten für die Dienstwagen sowie Zugang zu den Leasingverträgen mit der Begründung, als Bürger und Steuerzahler habe er ein grundsätzliches Interesse daran zu erfahren, was mit den Geldern geschehe und ob diese wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt würden. In der Folgezeit fragte die Beklagte die beiden betroffenen Automobilkonzerne (Daimler Benz, BMW), ob sie mit einer Offenlegung der Leasingverträge einverstanden seien. Dem widersprach die Firma BMW unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis.
Mit Bescheid vom 23. März 2012 lehnte die Beklagte daraufhin die Anträge des Klägers hinsichtlich des Zugangs zu den Leasingverträgen für die Dienstwagen des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters sowie auf Zugang zu den Informationen über die Kosten der Dienstwagen ab. Dagegen legte der Kläger im April 2012 Widerspruch ein, über den die Stadt in der Folgezeit nicht entschied. Deshalb erhob der Kläger Untätigkeitsklage und verlangte unter Bezugnahme auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz die Vorlage der mit Daimler Benz und BMW geschlossenen Leasingverträge. Im Laufe des Verfahrens legte die Stadt die Verträge mit Daimler Benz vor. Die Firma BMW hielt an ihrer Ablehnung fest.
Die Richter der 4. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie aus:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zum Informationsinhalt des mit der Firma BMW geschlossenen Leasingvertrages. Zwar seien die vom Kläger begehrten Daten „amtliche Informationen“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Auch wenn der Abschluss eines Leasingvertrages mit einem Privaten keine hoheitliche Tätigkeit darstelle, sondern zur Fiskalverwaltung zähle, dienten die Aufzeichnungen dienstlichen Zwecken. Dies folge schon daraus, dass die anfallenden Leasingraten im Haushaltsplan der Beklagten aufgeführt seien.
Allerdings stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang entgegen, dass sich BMW zu Recht auf Geschäftsgeheimisse berufen habe. Geschäftsgeheimnisse zielten auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie beträfen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden könnten. Dazu gehörten auch konkrete Vertragsgestaltungen. Bei der vom Kläger begehrten Einsichtnahme in die Leasingverträge mit seinen nur den Vertragsparteien bekannten Konditionen handele es sich um durch die Berufsfreiheit geschützte Informationen, die Rückschlüsse der Konkurrenz auf die Betriebsführung des Leasinggebers zulassen könnten. Speziell eventuelle besondere Zahlungsbedingungen ließen Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage von BMW zu.
Im Sinne der Privatautonomie obliege es der Firma BMW, Verträge individuell zu gestalten und auszuarbeiten, so könnten die Konditionen für vergleichbare Fahrzeuge je nach Kunde variieren. Um diese Dispositionsfreiheit nicht zu begrenzen und dem Unternehmen jeglichen Spielraum beim Vertragsabschluss mit Dritten zu nehmen, die sich jeweils auf die nach Veröffentlichung bekannten günstigeren Konditionen beriefen, sei es nachvollziehbar, dass es sich bei den Leasingverträgen um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes handele. Die Entscheidung der Beklagten, die begehrten Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen, sei somit gerichtlich nicht zu beanstanden.
Durch die Ausweisung der allgemeinen Kosten für die beiden Leasingfahrzeuge im laufenden Haushalt verliere die Information nicht ihren Anspruch, als Geheimnis eingestuft zu werden. Ausgewiesen würden lediglich die Gesamtkosten für beide Fahrzeuge, die einzelnen Konditionen der Vertragsschließung seien daraus nicht ersichtlich. Ein für den Geheimnisträger unkontrollierbarer Informationszugang für beliebige Dritte liege gerade nicht vor.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Hoheitsträger sei, ergebe sich keine anderweitige Beurteilung der Situation. Insbesondere könne aus der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Transparenz keine Duldungspflicht Privater hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Vertragsmodalitäten abgeleitet werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 06. September 2013 – 4 K 242/13.NW –