So, wurde der Antrag eines "freien" Journalisten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verabschiedet. Dabei verstehen, die meisten Beobachter und Journalisten nicht, warum eine Videoübertragung in einen anderen Saal nicht ermöglicht wird.
Der Antrag
Der Antragsteller ist freier Journalist und Online-Journalist und wendet sich im Wesentlichen deshalb gegen die neue Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2013, weil das neue Verfahren keine Kontingente für freie und Online-Journalisten vorgesehen habe. Hilfsweise beantragt er die Videoübertragung des Prozesses.
Die Entscheidung der Karlsruher Richter
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach seinem Vorbringen offensichtlich nicht gegeben.
Bei der Verteilung knapper Sitzplätze hat der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen.
Es ist dagegen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, eine Verteilungsentscheidung des Vorsitzenden umfassend und im Einzelnen darauf zu überprüfen, ob die beste Verteilmodalität gewählt worden war. Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten.
Fazit
Es liegt im Ermessen des Richters, wie er eine Verteilung vornimmt und eine Videoübertragung zulässt.
Der Antrag des freien Journalisten wurde dahingehend abgelehnt.