Regierungspräsidien erlassen Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im hochwertigen Güterhandel

Die Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg haben eine Allgemeinverfügung erlassen, die von bestimmten Unternehmen verlangt, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen und diesen dem zuständigen Regierungspräsidium mitzuteilen. Diese Verpflichtung trifft Güterhändler, die mit bestimmten hochpreisigen Waren handeln (zum Beispiel Kraftfahrzeugen oder Schmuck), mindestens zehn Mitarbeiter im Kundengeschäft einsetzen und mindestens einmal im Geschäftsjahr von einem Kunden 15.000 Euro oder mehr in bar annehmen.

Gewerbliche Unternehmen müssten nicht zuletzt unter dem Aspekt der innerbetrieblichen Sicherheitsmaßnahmen bestrebt sein, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen zu wirken. Gerade Gewerbetreibende, die mit hochpreisigen Waren handeln, laufen Gefahr, von Geldwäschern für ihre kriminellen Machenschaften missbraucht zu werden. Aus diesem Grund müssen neben anderen Gewerbetreibenden auch Güterhändler die Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) erfüllen.

Dabei ist es notwendig, dass vor allem die Mitarbeiter, die im Kontakt mit Kunden stehen, im Hinblick auf dieses bedeutsame Thema sensibilisiert werden und ihnen die Vorschriften bekannt sind. Gerade in arbeitsteilig arbeitenden Unternehmen mit vielen Mitarbeitern im Kundenkontakt kann der Überblick über geldwäschegefährdete Vorgänge und die daraus folgenden Pflichten schnell verloren gehen. Deshalb bedarf es einer Person, die auf die nötige Geldwäscheprävention im Unternehmen ein Auge hat und sowohl für Mitarbeiter und Geschäftsleitung als auch für die Aufsichtsbehörde als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht: der Geldwäschebeauftragte.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung ist zusammen mit weiteren Informationen sowie einem Vordruck für die Mitteilung auf der Internetseite der Regierungspräsidien eingestellt (www.rp.baden-wuerttemberg.de, Formulare – Buchstabe „G“). Die Allgemeinverfügung ist heute, am 1. Februar 2013, im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekanntgemacht worden.

Hintergrundinformationen:

Jedes Jahr werden in Deutschland etwa 50 Milliarden Euro aus krimineller Herkunft in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust (Quelle: FATF). Dies stellt eine erhebliche Bedrohung für die Integrität und Reputation des internationalen Wirtschaftsstandortes Deutschland und seiner Unternehmen dar. Dabei werden auch Händler von hochpreisigen Gütern neben weiteren Branchen von der Europäischen Union und anderen internationalen Organisationen als risikoanfällig eingeschätzt.

Das Geldwäschegesetz legt Pflichten fest, die Gewerbetreibende erfüllen müssen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Dazu zählt u.a. die Identifizierungspflicht des Kunden. In Baden-Württemberg überprüfen die Regierungspräsidien als zuständige Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften. Sie können Bußgelder erlassen, wenn sie Pflichtverletzungen feststellen.

Von der Allgemeinverfügung sind Unternehmen betroffen, die folgende Kriterien erfüllen:
1. Der Hauptsitz liegt in Baden-Württemberg,
2. gehandelt wird mit folgenden hochwertigen Gütern:
Edelmetalle (wie Gold, Silber, Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,
3. der Handel mit diesen Gütern macht über 50 Prozent des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr aus (Haupttätigkeit),
4. insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter sind in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) am 31. Dezember des vorherigen Wirtschaftsjahres beschäftigt und
5. bei mindestens einem Geschäftsvorgang wurde im vorherigen Wirtschaftsjahr Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen.
Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen.