„Der vorliegende Gesetzentwurf stellt die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft, der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Justizvollzugseinrichtungen im Land Rheinland-Pfalz auf eine neue Grundlage. Damit sind wir bundesweit Vorreiter. Es steckt sehr viel Arbeit in diesem Gesetzeswerk. Dafür danke ich allen Beteiligten“, betonte Justizminister Jochen Hartloff anlässlich der ersten Beratung des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz im Landtag.
Nachdem Rheinland-Pfalz bereits bei den Gesetzentwürfen zum Jugendstrafvollzug und zum Untersuchungshaftvollzug mit vielen Ländern zusammengearbeitet hat, wurden nun erneut in länderübergreifenden Arbeitsgruppen unter Beteiligung von Rheinland-Pfalz Gesetzentwürfe für den Strafvollzug und die Sicherungsverwahrung erarbeitet.
„Der Gesetzentwurf der Landesregierung folgt im Wesentlichen diesen gemeinsamen Entwürfen. Er fasst die für den Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Untersuchungshaft maßgeblichen Vorschriften zusammen und regelt zugleich den Vollzug der Sicherungsverwahrung und den Datenschutz für alle diese Bereiche“, so Hartloff.
Das Landesjustizvollzugsgesetz löst das geltende Strafvollzugsgesetz ab und bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Jugendstrafe und den Vollzug der Untersuchungshaft.
„Es trägt so den Anforderungen an eine schlanke Gesetzgebung Rechnung. Zugleich ermöglicht diese Regelungstechnik eine größere Transparenz, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Regelungen. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Haftarten treten durch eine themenzentrierte Zusammenstellung und damit eine direkte Gegenüberstellung aller Regelungen in einer Vorschrift deutlich hervor. Haftartübergreifende Besonderheiten, beispielsweise für die jungen Gefangenen, können erstmals in einer Bestimmung zusammengefasst werden“, erläuterte der Minister.
Für den Vollzug der Jugendstrafe übernimmt das Landesjustizvollzugsgesetz die Neuerungen des bestehenden Landesjugendstrafvollzugsgesetzes und verdeutlicht so, dass die Ausgangsbedingungen bei den zu einer Jugendstrafe Verurteilten andere sind als bei denen zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten. „Die für den Vollzug der Freiheitsstrafe vorgesehenen Verbesserungen, insbesondere bei Diagnostik, Vollzugsplanung, Behandlung und Vorbereitung der Eingliederung werden auch auf den Vollzug der Jugendstrafe erstreckt.“
Durch das Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz werden die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur künftigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung umgesetzt und die künftigen Leitlinien des Bundes konkretisiert.
„Den Anforderungen an eine verfassungsgemäße, einen deutlichen Abstand zum Strafvollzug herstellende und konsequent am Vollzugsziel ausgerichtete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz dadurch Rechnung getragen, dass der Vollzug therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet und den Untergebrachten selbst bei langer Dauer der Unterbringung ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht wird“, so Hartloff.
Das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz richtet sich in seinem Aufbau nach dem Landesdatenschutzgesetz. Es wird eine einheitliche Regelung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug geschaffen, die das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung wahrt und gleichzeitig den Justizvollzugsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht.
„Der Gesetzentwurf der Landesregierung setzt wesentliche Maßstäbe und entspricht den Anforderungen an eine zeitgemäße und humane Ausgestaltung des Vollzugs von Freiheitsentziehungen. Konsequent wird dem Ziel der Resozialisierung und der Bedeutung des Opferschutzes Rechnung getragen und ein deutlicher Schwerpunkt auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit gelegt“, bekräftigte Hartloff.