Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt
Tiere und Pflanzen sind in der Vegetationszeit mit Beginn vom 1. März bis zum 30. September wieder besonders zu schützen. Die Stadt Heidelberg als Untere Naturschutzbehörde bittet die Bürgerinnen und Bürger zum Schutz der heimischen Flora und Fauna beizutragen und die Vorgaben der Naturschutzgesetze zu beachten.
In den stark besiedelten Gebieten einer Stadt sind private Gärten wichtige Rückzugsgebiete für Flora und Fauna. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen. Nur wenn sie ungestört bleiben, haben diese Arten auch in Zukunft eine Chance zu überleben.
Schutzzeitraum beachten
Zum Schutz von Gehölzen und Pflanzen ist es in der Vegetationszeit verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (zum Beispiel Haus- und Ziergärten) stehen, zu entfernen. Es ist ebenfalls nicht erlaubt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze gänzlich abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Damit sollen das Blütenangebot für Insekten und Verstecke sowie Brut- und Nistplätze für Vögel und Kleinsäuger sichergestellt werden.
Schonende und fachgerechte Form- oder Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gebüschen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Dazu gehört zum Beispiel auch der Sommerschnitt von Obstbäumen. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind hierbei zu beachten:
Auch bei den zulässigen Pflegearbeiten dürfen Tiere der besonders und streng geschützten Arten (hierzu gehören zum Beispiel alle Vogelarten, Fledermäuse, Amphibien- und Reptilienarten) nicht zu Schaden kommen, verletzt oder gar getötet werden. Dies gilt auch für ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier). Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser und Wanderzeiten dürfen die Tiere nicht derart gestört werden, dass sich ihr lokaler Bestand verschlechtert. Außerdem ist darauf zu achten, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zum Beispiel Nester) nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg sind ganzjährig alle Bäume geschützt, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bzw. im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne stehen und in einem Meter Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimeter (Obstbäume von mehr als 80 Zentimeter) haben. Ein Entfernen dieser Bäume bedarf der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird über Baumfällungen im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.
Rückzugsgebiete für Tiere und Pflanzen
Zum Schutz und Erhalt von Schilfbewohnern dürfen Röhricht- und Schilfbestände in Flachwasser- und Uferrandbereichen (zum Beispiel am Neckarufer) während der Vegetationsperiode nicht zurückgeschnitten werden. Außerhalb der Vegetationszeit darf ein Rückschnitt nur abschnittsweise erfolgen, da viele Arten für die Überwinterung bzw. das Besiedeln dieser Bestände auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind.
Die untere Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg empfiehlt, anstehende Gartenarbeiten noch rechtzeitig vor Beginn der Vegetationszeit durchzuführen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Die oben genannten Regelungen gelten jedoch nicht immer für zulässige Bauvorhaben. In Einzelfällen kann es sein, dass Gehölze auch während der Vegetationszeit entfernt werden dürfen. Selbst die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen können hier nicht immer in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Weitere Informationen
Bei Fragen, insbesondere auch zum Artenschutz, stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie per Telefon unter 06221 5818 -120, -130 oder -170, zur Verfügung.
Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind unter www.gesetze-im-internet.de nachzulesen. Die Baumschutzsatzung ist unter www.heidelberg.de unter der Rubrik Rathaus, Ortsrecht Nr. 3.16 zu finden (oder einfach in der Suche „Baumschutzsatzung“ eingeben).