Das Land Baden-Württemberg hat im November ein neues Landesglücksspielgesetz verabschiedet. Danach müssen Spielbanken und Spielhallen an Heiligabend und am Ersten Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben. An diesen Tagen ist auch der der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten untersagt. Darauf weist die Stadtverwaltung Mannheim hin.
Verstöße von Spielhallenbetreibern oder Gastwirten können nach dem Landesglücksspielgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Die Polizei wird die Regelung im Rahmen ihres regulären Streifendiensts überwachen und Hinweisen aus der Bevölkerung nachgehen.
Hintergrundinformation:
Nach § 46 (2) in Verbindung mit § 29 (3) des Landesglücksspielgesetzes Baden-Württemberg (LGlüG) müssen Spielbanken und Spielhallen an folgenden Tagen schließen und Geldspielautomaten in Gaststätten außer Betrieb bleiben:
- Karfreitag,
- Allerheiligen,
- Allgemeiner Buß- und Bettag,
- Totensonntag,
- Volkstrauertag,
- Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag.