Wenn eine volljährige Person aufgrund einer geistigen, körperlichen oder psychischen Erkrankung beispielsweise nach einem Schlaganfall oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, kann ihm ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Selbstverständlich kann sich dann diese Person ihren Betreuer, der vom Gericht bestellt wird, auswählen, sofern sie sich, trotz ihrer Erkrankung, noch äußern kann. Ansonsten werden Ihre Angehörigen gefragt, wer die Betreuung übernehmen soll. „Sie können aber auch schon heute, wenn Sie noch gesund sind, eine Vertrauensperson bestimmen, die Sie gerne einmal als Betreuer hätten oder durch entsprechende Verfügungen eine Betreuung vermeiden“, erklärt Roland Held, der Leiter der Betreuungsbehörde SÜW.
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmt man heute schon eine Vertrauensperson, die einmal im Bedarfsfall als rechtlicher Betreuer vom Gericht für einen bestellt wird. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson, ermächtigen, einen in allen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Angelegenheiten sollten aber detailliert angeführt werden, da man sonst in der Praxis Probleme bekommt. Diese Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald sie der Bevollmächtige in Händen hat. Eine Einschränkung ist in der Praxis nicht sinnvoll.
In der Vorsorgevollmacht ist in der Regel auch eine Betreuungsverfügung enthalten. „Dies bedeutet, dass man den Bevollmächtigten ggf. auch als Betreuer haben kann, falls ergänzend noch eine Betreuung erforderlich sein sollte“, so Held. Außerdem empfiehlt die Betreuungsbehörde, sich noch mit dem Bankberater in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob nicht noch zusätzlich eine Bankvollmacht erforderlich ist, da Vorsorgevollmachten (auch notarielle) nicht ohne weiteres bei den Banken anerkannt werden.
Eine Vorsorgevollmacht ist keinesfalls grundsätzlich beim Notar zu beurkunden. Sie ist auch ohne Beurkundung oder Beglaubigung rechtswirksam. Auf Wunsch kann die Betreuungsbehörde seit 2005 eine öffentliche Beglaubigung von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten gegen eine Gebühr von 10 Euro vornehmen.
Soweit eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, ist normalerweise keine Betreuung mehr erforderlich. Mit einer Patientenverfügung wird die Willenserklärung eines Patienten vermittelt, wie er einmal behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann. Jede schriftliche Willenserklärung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für die Beteiligten jetzt verbindlich.
Die Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine SÜW informieren und beraten gerne in Einzelgesprächen individuell über die Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Beratungen sind kostenlos und werden bei Bedarf auch zu Hause durchgeführt. Bei den Gesprächen werden Wünsche und Vorstellungen ebenso erörtert wie die Vorteile, Risiken und rechtlichen Möglichkeiten der einzelnen Vollmachtsarten.
In Einzelfällen verweist die Betreuungsbehörde auch an Notare oder Rechtsanwälte, sofern dies sinnvoll erscheint.
Bei der Betreuungsbehörde kann man auch entsprechende Vordrucke und Broschüren über die verschiedenen Vollmachtsarten erhalten.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde SÜW, Roland Held, Tel. 06341/940153