"Süßes oder Saures?". Diesen Spruch werden viele Bürger schon in Kürze wieder von gruselig aussehenden verkleideten Kindern und Jugendlichen anlässlich von Halloween (31. Oktober) an der Haustür zu hören bekommen. Werden Süßigkeiten von den Hausbewohnern spendiert und die "Gruselgruppe" zieht weiter, ist meist alles in Ordnung. Nicht selten folgt bald eine ganze Schar von Nachahmern.
Manche Menschen haben aber entweder ein grundsätzliches Problem mit diesem seit einigen Jahren nach Deutschland importierten Brauch, manchen wird es einfach ob der Vielzahl der umherziehenden Gruselkindern zu "bunt" und die Gabe von Süßigkeiten wird abgelehnt.
Dies sollten die "Gruselkids" dann auch respektieren. Nicht selten aber, da es ja nun getreu der gestellten Eingangsfrage "Saures" geben muss, flogen schon einmal volle Joghurtbecher, Eier oder anderes Wurfmaterial an die Hauswand eines "Verweigerer", was aber den eigentlichen Spaßgedanken des Treibens schnell ins Gegenteil verkehrte. Genau an dieser Stelle hört nämlich der "Spaß" auf und "Süßes kann sauer aufstoßen". Das nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache, in diesem Fall der Hauswand, ist strafrechtlich als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu werten.
14-Jährige können sich also strafbar machen und müssen mit einer Strafanzeige von wenig erfreuten Geschädigten rechnen. Aber auch ein weiterer Aspekt ist nicht nur bei den Jugendlichen von deren Erziehungsberechtigten zu bedenken. Erziehungsberechtigte sind nämlich für den entstandenen Schaden voll haftbar. Deshalb richtet die Polizei die dringende Bitte an alle Personen mit Erziehungsauftrag, noch vor Halloween mit den Kindern ein aufklärendes Gespräch zu führen und über mögliche Konsequenzen aus
einem "Gruselzug durch die Gemeinde" zu sprechen. Dann bleibt der Spaß auch ohne "juristisches Nachgruseln".