Eine große Frankfurter Tageszeitung titelte heute einen Artikel „Finanzämter lehnen Selbstanzeigen in Schweizer Fällen ab“. Dies entspricht zumindest nicht für Rheinland-Pfalz den Tatsachen, sagte Finanzminister Carsten Kühl. „Richtig ist, dass eine Selbstanzeige nicht immer Straffreiheit garantiert.“
Ein Ausschlussgrund läge dann vor, wenn eine Tat entdeckt sei und der Steuerhinterzieher mit einer Entdeckung rechnen müsse. „Eine Tatentdeckung selbst liegt aber erst dann vor, wenn ein Steuerfahnder durch Einblick in die Steuerakte oder auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat, dass jemand seine ausländischen Erträge nicht oder nicht vollständig erklärt hat. Solange das nicht der Fall ist, kommt eine wirksame Selbstanzeige noch in Betracht“, sagte der Finanzminister.
Da niemand wissen könne, ob eine ihn betreffende Information schon die zuständige Stelle erreicht hat und ob dort schon eine Überprüfung begonnen hat, könne niemand sicher sein, ob er noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben kann. „Die Chance darauf besteht aber durchaus noch. Besser eine späte Einsicht als keine Einsicht“, so Kühl.
Selbst wenn eine Selbstanzeige zu spät komme und dadurch unwirksam wäre, ersparte sich der Steuerbürger möglicherweise eine Durchsuchung seiner Privatwohnung, vielleicht auch seines Arbeitsplatzes oder seiner Bankschließfächer. „Im weiteren Strafverfahren kann diese verunglückte Selbstanzeige auch positiv zu würdigen sein“, so Finanzminister Kühl.