Das neue Schornsteinfegerrecht sieht unter anderem vor, dass jeder Hausbesitzer bis 31. Dezember 2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid von seinem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erhalten muss. Darin ist festgelegt, welche Feuerstätten und Schornsteine in welchen Zeiträumen gemessen, überprüft bzw. gereinigt werden müssen.
Der Feuerstättenbescheid ist erforderlich, da ab 1. Januar 2013 eine freie Schornsteinfegerwahl für die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten möglich ist.
Bei Fragen hierzu und zum allgemeinen Schornsteinfegerrecht, können sich Bürger an das Umweltamt, Tel. 06341 / 13 – 3521 wenden oder in der Königstraße 21, Zimmer 208, vorsprechen.