Kreis Karlsruhe – Wer sich nach einem Wildunfall stillschweigend vom Unfallfallort entfernt, verhält sich rechtswidrig, weil dieses Verhalten sowohl gegen das Tierschutz- als auch gegen das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz verstößt und zudem eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat darstellt. Darauf verweist die Untere Jagdbehörde.
„Bei der Kollision mit einem Wildtier muss der Fahrzeugführer sofort anhalten, die Unfallstelle absichern und die Polizei benachrichtigen“,
sagt der Leiter der unteren Jagdbehörde im Landratsamt Karlsruhe Dr. Klaus Joachim Thierer. Wer einige Kilometer weiterfährt oder erst von zu Hause aus tätig wird, verlängert die Leidenszeit des verletzten Tieres, das sich in den meisten Fällen noch einige Meter weiter schleppt und dann außerhalb der Fahrbahn und des Sichtbereiches verharrt. Den Unfallort möglichst genau zu beschreiben ist wichtig, damit zum einen das verletzte Tier von der jagdausübungsberechtigten Person mit einem Jagdhund schnellstmöglich aufgefunden und von seinem Leiden erlöst werden kann und zum anderen, damit sich Polizisten oder Jäger insbesondere bei Dunkelheit nicht unnötig lange zur Suche der Unfallstelle im Fahrbahnbereich aufhalten müssen. Aber auch Unfälle, bei denen das Tier an Ort und Stelle verendet müssen unverzüglich angezeigt werden.
Die Verkehrspolizei bittet Beteiligte eines Wildunfalls auch an den nachfolgenden Verkehr zu denken und die Unfallstelle ordentlich abzusichern oder nach Möglichkeit das auf der Straße liegende verendete Wild beiseite räumen. Oft sind unnötige Folgeunfälle wegen mangelnder Sicherung zu beklagen. Die Wildunfallbescheinigung kann von der Polizei bzw. dem zuständigen Jäger nur ausgehändigt werden, wenn der Fahrzeugführer nachweisen kann, dass der Schaden durch ein Wildtier entstanden ist. Dieser Nachweis kann zweifelsfrei nur direkt am Unfallort erbracht werden.
In Kürze beginnt die Fortpflanzungszeit des Rehwildes, weshalb zwischen Mitte Juli bis Mitte August verstärkt mit Wildwechsel, auch am Tage, gerechnet werden muss.