Worms – Rechte einer Anwohnerin werden durch die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Musikfestivals „Jazz & Joy“ im August 2014 in Worms nicht verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin wandte sich gegen die für das Jahr 2014 von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Neustadt/Weinstraße erteilte Ausnahmegenehmigung für das Musikfestival, das auf fünf Plätzen in der Innenstadt von Worms stattfindet. Das im Eigentum der Klägerin stehende Wohngebäude befindet sich in einer Entfernung von ca. 50 m zu dem Veranstaltungsort „Platz der Partnerschaft“. Dort waren Veranstaltungen bis 20.00 Uhr (Freitag), bis 24.00 Uhr (Samstag) und bis 22.00 Uhr (Sonntag) zugelassen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung ab.
Das seit 1991 alljährlich stattfindende Musikfest habe als sehr seltenes Ereignis wegen seiner besonderen örtlichen Bedeutung zugelassen werden dürfen. Den Interessen der Anwohner habe die Genehmigungsbehörde bei der in solchen Fällen notwendigen Abwägung durch verschiedene Auflagen Rechnung getragen. Danach seien Musikdarbietungen nur bis 24.00 Uhr unter Einhaltung eines Immissionsrichtswerts von 70 dB (A) zugelassen. Die während der Nutzung der Bühne auf dem Platz der Partnerschaft im Jahr 2014 durchgeführte Lärmmessung habe gezeigt, dass der Richtwert auch eingehalten werden könne. Auch die weiteren Auflagen der Genehmigung seien geeignet, den Nachbarinteressen zuverlässig Rechnung zu tragen. So sei die Beschallungsanlage vor jeder Veranstaltung durch einen sachkundigen Techniker auf den zulässigen Pegel einzustellen und bei Überschreitungen schnellstmöglich zu senken, der Auf- und Abbau habe bis 20.00 Uhr stattzufinden und nach Ende der Veranstaltungen dürften über einen Zeitraum von acht Stunden keine lärmintensiven Arbeiten durchgeführt werden. Eventuelle Verstöße insoweit berührten die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausnahmegenehmigung nicht. Die Einhaltung der Auflagen der Genehmigung sei vielmehr grundsätzlich eine Frage der Vollzugskontrolle. Mit der Nutzung des „Platzes der Partnerschaft“ im Rahmen des dreitägigen Jazzfestivals werde auch nicht die für sehr seltene Ereignisse zahlenmäßig geltende Obergrenze von fünf Tagen pro Jahr überschritten. Sonstige Veranstaltungen im Dombereich wirkten nicht mit demselben für sehr seltene Ereignisse maßgeblichen Immissionspotenzial auf das Anwesen der Klägerin ein. Insbesondere die Nibelungen-Festspiele seien hier nicht relevant, weil das klägerische Grundstück hiervon durch den Dom abgeschirmt werde.
(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24. Februar 2016, 3 K 433/15.MZ)