Ingelheim – Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Ingelheim weist darauf hin, dass wegen der Bestimmungen des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG) am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag keine öffentlichen Tanzveranstaltungen zulässig sind. Dieses Verbot gilt darüber hinaus noch bis zum Ostersonntag 16 Uhr.
Am Karfreitag sind außerdem alle der Unterhaltung dienenden, öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, unzulässig. Es ist in Gaststätten, Tanzlokalen und Discotheken nicht erlaubt, an diesem Tag Pop-, Rock oder Unterhaltungsmusik abzuspielen.
Der Betrieb von Spielhallen am Karfreitag und am Ostersonntag ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht zulässig. Diese müssen für das Publikum geschlossen bleiben. In Gaststätten dürfen an Karfreitag und Ostersonntag die bereitgehaltenen Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht betrieben werden. Die Geräte sind auszuschalten.