Das vorläufige Ende der Like-Buttons – LG Düsseldorf stoppt gängige Praxis

Webseitenbetreiber müssen handeln

Das vorläufige Aus für den weltweit im Einsatz befindlichen Like-Button. Das LG Düsseldorf macht mit dem aktuellen Urteil die straffreie Verwendung auf deutschen Seiten erstmal unmöglich

Düsseldorf – Das Landgericht in Düsseldorf hat am 10.03.2016 ein Urteil gefällt, dass Seitenbetreiber zu schnellem Handeln zwingt. Die Gefahr der Abmahnung ist sehr hoch. Wer eine Webseite betreibt und solche Buttons oder Shareleisten verwendet sollte handeln. Ansonsten macht er sich ab sofort strabar.

Die Technik die hinter diesen Plugins steckt ist immer das gleiche Prinzip. Ist ein Besucher auf bspw. Facebook angemeldet oder nicht, dann stellt beginnt das Plugin mit dem Datenaustausch. Da hierzu die Einwilligung des Besuchers fehlt entschieden die Richter gegen die Verwendung der beliebten Plugins.

Die Schwierigkeit besteht nun darin, dass der Seitenbetreiber derzeitig keine rechtskonforme Möglichkeit hat. Denn das Urteil bedeutet, dass der Seitenbetreiber vor dem Besuch eines bspw. Facebooknutzers dessen Einverständnis einholen muss. Dies ist in der Praxis natürlich nicht umsetzbar. Ist der Besucher auf einer Webseite, dann hat die Übertragung bereits begonnen.

Auch die sogenannten Zwei-Klick-Plugins schützen in letzter Konsequenz nicht vor Bestrafung. Medienanwälte warnen vor einem unkalkulierbaren Restrisiko. Bei dieser Technik wird das Plugin erst auf Klick des Benutzers angezeigt. Es muss technisch gesehen auch ein Script auf der Seite eingebaut werden um diese Plugins zu bertreiben. Es ist Vorsicht angebracht.

Und wie das Risiko für Seitenbetreiber aussieht wissen wir aus der Vergangenheit. Abmahnanwälte stehen in den Startlöchern. Da das Urteil am 10.03.2016 rechtskräftig wurde, gilt bei Seitenbetreibern mit Like/Share-Buttons dass die Uhr tickt. Um keine horrenden Zahlungen als Strafe zu erhalten und den Abmahnanwälten nicht in die Falle zu gehen, raten Experten dringend dazu die Plugins bis auf Weiteres von der eigenen Seite zu nehmen.

Es wird eine Fortsetzung vor dem OLG erwartet. Bis dahin muss das Urteil zeitnah umgesetzt sein.

http://www.rechtsindex.de/internetrecht/5474-urteil-zur-verwendung-des-g…