Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

Kontrolle rechtswidrig

(Symbolbild)

Koblenz – Die Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie in einem Zug durch Beamte der Bundespolizei ist rechtswidrig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Auswahl der betroffenen Personen nicht wegen ihrer Hautfarbe erfolgt ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie fuhren am 25. Januar 2014 mit ihren beiden Kindern – damals fünf und eineinhalb Jahre alt – in der regionalen Mittelrheinbahn, die zwischen Mainz und Koblenz verkehrt. Drei Beamte der Bundespolizei stiegen gegen 12.10 Uhr in Bingen in den Zug ein. Gegen 12.20 Uhr sprach einer der Beamten sie an und forderte sie auf, ihre Ausweise vorzuzeigen. Die Kläger kamen der Aufforderung nach und übergaben zwei deutsche Personalausweise. Der Polizeibeamte gab telefonisch die Personalien zum Datenabgleich durch. Nach Rückgabe der Ausweise stiegen die Polizeibeamten an der nächsten Haltestelle aus. Weitere Kontrollen fanden in diesem Zug nicht statt.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Kontrolle in Zügen, die zur unerlaubten Einreise genutzt würden, hätten nicht vorgelegen. Die Polizeikontrolle habe insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, ein Regionalzug, der – wie vorliegend – seinen Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet habe, könne nicht zur unerlaubten Einreise genutzt werden. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück.

Die Kontrolle fände ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Danach könne die Bundespolizei eine solche Maßnahme in bestimmten Zügen zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet ergreifen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien regionale Züge, die – wie die Mittelrheinbahn im vorliegenden Fall – ihren Ausgangs- und Endpunkt im Bundesgebiet hätten, nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen. Mit dem Wortlaut sei auch ein weiteres Verständnis der Norm vereinbar, das nicht auf grenzüberfahrende Züge beschränkt sei, sondern auch Züge einschließe, die auf einer Zugstrecke nach einem Umsteigen zur Weiterreise unerlaubt einreisender Personen genutzt würden. Für ein solches Verständnis sprächen unter anderem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die Systematik des Gesetzeswortlautes und der Gesetzeszweck.

Die Vorschrift sei mit diesem Inhalt auch verfassungsgemäß. Sie genüge insbesondere dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit EU-Recht, nämlich mit den Regelungen zur Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Art. 20 und 21 des Schengener Grenzkodexes. Denn die Ausübung der Befugnis im Bundespolizeigesetz zur Befragung und zum Ausweisverlangen in bestimmten Zügen im Bundesgebiet zur Unterbindung unerlaubter Einreise habe nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen; die polizeilichen Maßnahmen würden nach den gesetzlichen Regelungen nur auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt.

Die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall sei jedoch ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.

Es könne dahinstehen, ob die Beklagte hinreichend nachgewiesen habe, dass aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung angenommen werden könne, die Bahnstrecke von Mainz nach Koblenz werde zur unerlaubten Einreise genutzt, und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kontrolle der Kläger vorlägen.

Die Auswahl der Kläger sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Bei Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der die Polizeibeamten, die die Kläger kontrolliert hätten, als Zeugen vernommen worden seien, habe der zur Entscheidung berufene Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Hautfarbe der Kläger für ihre Kontrolle nicht zumindest ein mitentscheidendes Kriterium gewesen sei.

Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dürfe niemand wegen seiner "Rasse" benachteiligt werden, womit auch die Hautfarbe umfasst sei. Dieses Merkmal dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Die Verfassungsbestimmung binde nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die Behörden bei der Anwendung der Gesetze. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen zur Unterbindung unerlaubter Einreisen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Senats gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar dienten Kontrollen nach § 22 Abs. 1a BPolG der Verhinderung und Unterbindung unerlaubter Einreise und damit der Bekämpfung von illegaler Migration, Schleusungskriminalität und Menschenhandel, also durchaus gewichtigen öffentlichen Interessen. Angesichts der geringen Erfolgsquote, das heißt der geringen Zahl festgestellter unerlaubter Einreisen im Verhältnis zur großen Zahl der Befragungen von nur rund 1 %, komme dieser Befugnis keine so große Bedeutung zum Schutz der genannten öffentlichen Interessen zu, dass sie ausnahmsweise eine Ungleichbehandlung wegen der Hautfarbe rechtfertigen könne.

Liege der Auswahl der nach § 22 Abs. 1a BPolG befragten Person ein Motivbündel zugrunde und sei dabei die Hautfarbe ein die Entscheidung zur Durchführung der Kontrolle tragendes Kriterium unter mehreren, so sei über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend ebenfalls ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG anzunehmen. Eine Kontrolle in Anknüpfung an die Hautfarbe sei unzulässig. Die genaue Motivlage der die Kläger kontrollierenden Bundespolizeibeamten habe sich auch im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. Aufgrund der äußeren Umstände der Kontrolle und der teilweise unklaren Angaben der Zeugen sei der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Hautfarbe der Kläger für ihre Kontrolle nicht doch mitentscheidend gewesen sei.

Der im Anschluss an das Ausweisverlangen telefonisch durchgeführte Abgleich der Personalien der Kläger mit dem Fahndungsbestand sei folglich ebenfalls rechtswidrig.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 21. April 2016, Aktenzeichen: 7 A 11108/14.OVG