Trier – Die Fahrerlaubnisbehörde hat, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen.
Weigert der Betroffene sich, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 9.5.2016 entschieden.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier hatte dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser ein gefordertes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte durch ein polizeiliches Einsatzprotokoll Kenntnis von einem Vorfall im Juli 2015 erhalten, bei dem der Antragsteller mit einem BAK-Wert von ca. 2,5 Promille im Stadtgebiet dadurch aufgefallen war, dass er von einem fremden Fahrrad Reifen abmontiert und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt „äußerst aggressiv“ gezeigt habe, indem er ständig mit Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen getreten habe. Nach Kenntniserlangung von diesem Vorfall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit gefordert. Weil der Antragsteller ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich alleine noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem oben beschriebenen auffälligen Verhalten des Antragstellers seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei. Zudem habe der Antragsteller nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung „absolut klar und berechnend“ gewirkt. Dies sei eine weitere Hinweistatsache dafür, dass bei dem Antragsteller eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit des Antragstellers vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu
VG Trier , Beschluss vom 09. Mai 2016, Az.: 1 L 1375/16.TR