Kreis Germersheim – Mit der Wohngeldnovelle, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde erstmals seit 2009 die Wohngeldleistung erhöht.
Dies bedeutet eine deutliche Verbesserung für viele Menschen, die ein geringes Erwerbseinkommen oder eine geringe Rente haben. Viele Haushalte, werden durch die Reform neu oder wieder wohngeldberechtigt sein. Durch die neue Festsetzung der Mietstufen können höhere Mieten berücksichtigt werden und dies führt zu höheren Tabellenwerten und zu einem insgesamt höheren Wohngeldleistungsniveau.
Einen Zuschuss können Mieterinnen und Mieter von gemietetem Wohnraum und Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum, die diesen selbst nutzen, erhalten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gezahlt.
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die gesetzlichen Voraussetzungen nachweist. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich insbesondere nach
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung und
- dem anrechenbaren Gesamteinkommen des Haushalts.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Antragsmonats an für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde der Kreisverwaltung Germersheim einzureichen. Die entsprechenden Antragsvordrucke erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Kreisverwaltung Germersheim.
Auskunft erteilt die zuständige Wohngeldbehörde des Landkreises Germersheim unter folgenden Telefonnummern: 07274/53-146, 53-147, 53-253 und 53-495.