Wiesbaden – Die Hessische Landesregierung spricht sich bereits seit Beginn des Jahres 2015 für eine Ergänzung des Strafrechts um den sogenannten „Schutzparagrafen 112“ aus, mit dem Angriffe auf Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten unter eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten gestellt werden sollen. Eine entsprechende Bundesratsinitiative hat die Landesregierung direkt im Anschluss an die schweren Ausschreitungen rund um die Eröffnung der Europäischen Zentralbank am 18. März 2015 in Frankfurt am Main auf den Weg gebracht.
Die Krawalle im Rahmen der EZB-Eröffnung bestätigten nur den traurigen Trend der vergangenen Jahre. Dieser zeigt, dass die Gewalt gegen Polizisten zunimmt. Deshalb braucht es nun ein klares Signal, dass die Gesellschaft Gewalt nicht akzeptiert.
Die Mindeststrafe ist dabei einer der drei zentralen Punkte des Schutzparagrafen, weil er den besonderen Unwert eines Angriffs gegen die Einsatzkräfte deutlich macht. Dies schafft ein Bewusstsein für die Problematik und macht durch die deutliche Sanktionierung klar, wo die rote Linie verläuft. Sie ist ein klares Signal an alle potenziellen Straftäter. Denn am Ende muss der Staat diejenigen schützen, die täglich im Einsatz für jede Bürgerin und jeden Bürger sind. Dabei ist es nicht ausreichend, nur neue Schutzausstattungen für Polizisten zu fordern, sondern eben auch einen strafrechtlichen Schutz zu ergänzen. Der Schutz für die Einsatzkräfte muss sichtbar und messbar verbessert werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Entkopplung der Strafbarkeit von der Vollzugshandlung. Das bedeutet, dass auch solche Angriffe geahndet werden können, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem aktuellen Einsatz eines Polizisten stehen; es reicht aus, dass der Angegriffene Polizeibeamter ist und die Tat im Zusammenhang mit seinem Beruf steht.
Die dritte wesentliche Säule des Schutzparagrafen stellt die Einbeziehung von Feuerwehrleuten, Katastrophenschützern und Rettungsdiensten in den speziellen Schutz der Gesetzesinitiative dar. Neben Beamten im Polizeivollzug werden auch diese Berufsgruppen immer häufiger Opfer tätlicher Angriffe – auch im Rahmen der Einsätze rund um die EZB.
Einhergehend mit der Bundesratsinitiative startete das Hessische Innenministerium eine Öffentlichkeitskampagne, mit der auf das Problem steigender Angriffe gegen die Einsatzkräfte aufmerksam gemacht und für mehr Rückendeckung für Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Rettungskräfte geworben werden sollte, die sich mit ihrer täglichen Arbeit und oftmals auch mit ihrem Leben für das Gemeinwesen einsetzen. Im Rahmen dieser Kampagne wurde die Schutzschleife als Symbol der Solidarität mit den Einsatzkräften entwickelt: In den Farben Blau, Rot und Weiß gehalten, steht sie für die Polizei-, Feuerwehr- und Rettungskräfte in Hessen und ist ein Symbol für die Verbundenheit mit den Einsatzkräften.
Juristischer Hintergrund:
Der neue § 112 StGB (§ 112 StGB-E) knüpft anders als § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus.
Angedroht werden soll Freiheitstrafe von sechs Monaten (Mindeststrafe) bis zu fünf Jahren. § 112 StGB-E enthält eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle.
Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Diese Einsatzkräfte nehmen dadurch an dem verbesserten Strafrechtsschutz teil.
Die Strafandrohung für den Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Strafschärfung gegenüber dem bisherigen Recht liegt vor allem in der Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie im Ausschluss der Geldstrafe als Sanktionsmittel.