Mainz – Die Stadt Mainz muss keinen Zugang zu Informationen über Geschäftsvorgänge gewähren, die im Zusammenhang mit der 2012 aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue stehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Mainz ist über ihre Stadtwerke Mainz AG zusammen mit der Stadt Wiesbaden zu jeweils 50% an der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG beteiligt. Nachdem im Jahre 2012 deren Planung für den Bau eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue aufgegeben wurde, beantragte die Klägerin, ein Mitglied des Wiesbadener Stadtrates, bei der Stadt Mainz, ihr nach dem damaligen rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetz – jetzt Landestransparenzgesetz – Informationen u.a. über die Kosten der später aufgegebenen Planung, über die zukünftige Nutzung des vorgesehenen Kraftwerksgrundstücks, die Geschäftsführung und über Einladungen von Geschäftspartnern zu einer Fastnachtsveranstaltung zugänglich zu machen. Die gegen die Ablehnung dieses Informationsbegehrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil die Stromversorgung nach der Privatisierung keine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des früheren Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Zwar nehme die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Insoweit unterliege die Stadt grundsätzlich dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene. Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.
Urteil vom 10. Juni 2016, Aktenzeichen: 10 A 10878/15.OVG