Mainz – Eine art- und bedürfnisgerechte Unterbringung von Krainer Steinschafen bedarf der Vorhaltung eines ganzjährigen Witterungsschutzes. Bei der Frage nach den Grundbedürfnissen eines Tieres kommt es nicht darauf an, ob deren Missachtung zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller züchtet hobbymäßig das vom Aussterben bedrohte alpine Krainer Steinschaf. Bei mehrmaligen Kontrollen der auf Koppeln gehaltenen Tiere stellte die zuständige Kreisverwaltung fest, dass es an einer Schutzeinrichtung fehle. Die Behörde verpflichtete deshalb den Antragsteller, bei seiner Koppelhaltung an jedem Haltungsstandort einen für die Tiere jederzeit zugänglichen ganzjährigen Witterungsschutz (mit im Einzelnen benannten Ausstattungserfordernissen) anzubieten. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Verpflichtung im besonderen öffentlichen Interesse am Schutz von Tieren angeordnet. Der Antragsteller suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach und machte geltend, dass seine Schafe sich in einem sehr guten Zustand befänden. Krainer Steinschafe seien außerdem robuste Tiere, die zur Erreichung der Zuchtziele ohne ständigen Witterungsschutz gehalten werden müssten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.
Ein ganzjähriger (natürlicher oder künstlicher) Witterungsschutz gegen Kälte, Regen, Wind und Sonne sei erforderlich, um die Schafe des Antragstellers ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterzubringen. Das Tierschutzgesetz wolle mit diesem Grundsatz zur Tierhaltung sicherstellen, dass das artgerechte Bedürfnis der Tiere nicht unangemessen zurückgedrängt werde. Deshalb komme es für einen Verstoß gegen ein angemessenes Unterbringen nicht darauf an, ob dieser zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden bei den Tieren führe. Unter Berücksichtigung des vorliegenden tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums bedürfe es für die vom Antragsteller gehaltenen Tiere einer Schutzmöglichkeit. Auch das an raue Wetterverhältnisse über Jahrtausende angepasste Krainer Steinschafe suche bei widrigen Verhältnissen einen Witterungsschutz auf. Deshalb bestehe hier kein Anlass für eine Ausnahme.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016, 1 L 187/16.MZ)