Weinheim: Weinheimer Stadthalle bleibt für Parteiveranstaltungen geschlossen

Weinheim – Für die Stadt Weinheim und den von ihr beauftragten Rechtsanwalt Dr. Michael Lehner gibt es keinen Zweifel: Der am 9. Dezember 2015 vom Weinheimer Gemeinderat gefasste Beschluss zur Benutzung der Stadthalle ist „geltendes städtisches Satzungsrecht“. Und in der Konsequenz daraus steht die Stadthalle für keine parteipolitische Veranstaltung mehr zur Verfügung – auch nicht für einen weiteren Parteitag der NPD. Das hat Dr. Michael Lehner jetzt in einem Schreiben an NPD-Anwalt Peter Richter unmissverständlich klar gemacht.

Lehner verweist darin auf eine Mitteilung des Weinheimer Amtes für Immobilienwirtschaft, die der NPD am 10. Dezember zugegangen ist – also unmittelbar nach dem Gemeinderatsbeschluss. Darin wird die Partei auf die geänderte Nutzungsordnung und die Folgen für Parteien hingewiesen. Zuletzt hatte die NPD am 25. November 2015 für einen Bundesparteitag im Jahr 2016 nachgefragt, aber keine Art der Zusage von der Stadt erhalten. Eine Reaktion seitens der NPD war auch nach dem Schreiben vom 10. Dezember ausgeblieben.

Dr. Lehner argumentiert: „Damit wusste Ihre Mandantin schon frühzeitig, dass sie für 2016 anders disponieren muss. Meine Mandantin musste mangels weiterer Reaktionen Ihrer Partei davon ausgehen, dass diese andere Örtlichkeiten gefunden, bzw. sich der an die Stadt Weinheim herangetragene Nutzungswunsch zwischenzeitlich erledigt hat.“

Mit Erstaunen habe man daher zur Kenntnis genommen, dass Rechtsanwalt Peter Richter laut eines Zeitungsberichtes am 8. Juni 2016 die Auskunft gegeben hat, die NPD halte an dem Wunsch, die Weinheimer Stadthalle zu mieten, fest.

Lehner: „Es gibt keinen neuen Sachverhalt. Der am 9. Dezember 2015 gefasste Beschluss des Gemeinderates zur Benutzung u.a. der Stadthalle ist weiterhin geltendes städtisches Satzungsrecht.“

Wirksamkeitsbedenken gegen die geänderte Benutzungsordnung ergeben sich, so Dr. Michael Lehner, nicht, zumal der Nutzungsausschluss alle Parteien gleichermaßen betrifft, es sich also gerade nicht um ein bloßes Ausschließen zu Lasten der NPD handelt. Dem im Parteiengesetz niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz sei damit Genüge getan.