Wiesbaden – Sommerzeit, Ferienzeit – doch nicht für alle Schüler und Studierenden: Viele von ihnen nutzen die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit, um ihr Taschengeld oder studentisches Budget mittels eines Ferienjobs zu verbessern. Dabei treten zuweilen Unsicherheiten auf, wie diese zusätzliche Einnahmequelle richtig zu versteuern ist.
Ferienjobs bleiben meist steuerfrei
Finanzminister Dr. Thomas Schäfer erklärte:
„Für Ferienjobber ist es gar nicht schwierig, die steuerliche Belastung gering zu halten, wenn sie einige grundsätzliche Hinweise berücksichtigen.“
Die meisten Ferienjobs blieben ohnehin aufgrund der geringen Höhe der Einnahmen steuerfrei. Mit Blick auf seine eigene Zeit als Schüler und Student sagte Schäfer:
„Ich war über jede Mark froh, die ich mir durch Nebenjobs dazuverdienen konnte. Damit ließ sich auch mal der ein oder andere größere Wunsch realisieren, der nicht alleine durch mein Taschengeld finanzierbar gewesen wäre. Außerdem hat es mich geerdet, nicht nur zu erleben, wie Geld ausgegeben wird, sondern auch, wie es verdient wird.“
Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralsamts für Steuern bereit: www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identif ikationsnummer/steuerid_node.html
Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern. Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 9.680 Euro im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.
Broschüre mit Tipps und Hinweisen
Was es für Schüler und Studierende steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich außerdem zu beachten gilt, erklären wir in unserer Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“. Diese können Sie unter finanzen.hessen.de/p resse/publikationen herunterladen oder bestellen.
„Allen Schülern und Studierenden wünsche ich eine angenehme Lektüre unserer Broschüre und spannende, abwechslungsreiche Ferien“,
sagte der Finanzminister.