Karlsruhe – Mit Urteil vom 30.06.2016, dessen Gründe nunmehr vorliegen, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, gerichtete Klage des Verwaltungsdirektors des Badischen Staatstheaters abgewiesen, mit der dieser die Feststellung begehrt hatte, dass der Generalintendant des Badischen Staatstheaters nicht sein Vorgesetzter und – insbesondere hinsichtlich der Bewilligung von Urlaub – nicht sein Dienstvorgesetzter im beamtenrechtlichen Sinn ist. Beteiligt am gerichtlichen Verfahren war aufgrund eines entsprechenden Beiladungsbeschlusses der 2. Kammer auch der Generalintendant. Zur Begründung hatte sich der Kläger auf verschiedene Vorschriften der Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und für den Generalintendanten berufen.
Zur Begründung seines die Klage des Verwaltungsdirektors abweisenden Urteils verwies die 2. Kammer auf die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und der Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung, den Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe (Verwaltungsstatut), die vom Verwaltungsrat des Staatstheaters erlassenen Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor sowie auf das zwischenzeitlich teilweise in Kraft getretene Betriebsstatut des Landesbetriebs Badisches Staatstheater Karlsruhe. Die genannten Vorschriften zeigten, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor dienstliche Anordnungen erteilen könne. Bereits dem Verwaltungsstatut lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, dass allein der Intendant an der Spitze des Staatstheaters stehen solle, das Staatstheater mithin nicht einem – an anderen deutschen Theatern praktizierten – sogenannten Doppelspitzenmodell folge. Dem Verwaltungsdirektor würden im Verwaltungsstatut keine Leitungsfunktionen übertragen. Dies folge auch nicht aus § 7 Abs. 3 des Verwaltungsstatuts, wonach der Haushaltsvoranschlag des Staatstheaters vom Intendanten und vom Verwaltungsdirektor vorbereitet werde. Für eine Letztentscheidungskompetenz des Generalintendanten auch im nicht-künstlerischen Bereich spreche zudem § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, wonach der Verwaltungsdirektor ständiger Vertreter des Generalintendanten in allen nicht-künstlerischen Angelegenheiten sei. Auch für den Haushalt trage der Generalintendant die Gesamtverantwortung. Unabhängig hiervon werde die hierarchische Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor mittlerweile durch § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des insoweit ab dem 01.12.2015 in Kraft gesetzten Betriebsstatuts festgelegt. Danach seien der Verwaltungsdirektor sowie der Kaufmännische Direktor unmittelbar dem Generalintendanten zugeordnet und diesem gegenüber weisungsgebunden. Nach alledem sei der Generalintendant als Vorgesetzter des Klägers unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen zuständig.
Der Generalintendant sei auch im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz insoweit der Dienstvorgesetzte des Klägers, als er für bestimmte beamtenrechtliche Entscheidungen über dessen persönliche Angelegenheiten, insbesondere für die Bewilligung von Urlaub, zuständig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Generalintendant nicht selbst Beamter sei, sondern auf Grundlage eines mit dem Land Baden-Württemberg geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig sei. Dessen Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber den Untergebenen ergebe sich aus der Eingliederung in den hierarchischen Verwaltungsaufbau.
Nach alledem habe der Generalintendant gegenüber dem Verwaltungsdirektor – abgesehen von den dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Kompetenzen – in dienstlichen Belangen ein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht, sodass die auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Klage abzuweisen sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.06.2016 – 2 K 2366/15 – ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.