Pleisweiler-Oberhofen – Eine in Pleisweiler-Oberhofen wohnende Schülerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für die Fahrt zur Schule nach Bad Bergzabern. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt mit Urteil vom 24. Juni 2016 entschieden.
Die Klägerin, die im Ortsteil Oberhofen wohnt, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 10. Klasse des Gymnasiums im Alfred-Grosser-Schulzentrum in Bad Bergzabern. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse hatte in den Jahren zuvor die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen, nach einer kreisweiten Überprüfung der Schulwege dies aber ab dem Schuljahr 2014/2015 abgelehnt.
Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Fußweg zur Schule ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, weil es besonders gefährlich sei. Dies gelte zum einen für den Weg entlang der schmalen und verkehrsreichen Ortsdurchfahrt der L 508 (Weinstraße), zum anderen auch für den Fußweg zwischen Pleisweiler-Oberhofen und Bad Bergzabern, der wegen der fehlenden Beleuchtung in den Wintermonaten besonders problematisch sei.
Die 2. Kammer hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins, bei dem das Gericht den Fußweg von der Wohnung der Klägerin bis zum Verkehrskreisel im Norden Bad Bergzaberns abgegangen ist, abgewiesen. In den Gründen des Urteils heißt es: Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz bestehe ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beim Besuch der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nur, wenn der Fußweg entweder länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Weg von der Wohnung der Klägerin im Ortsteil Oberhofen zum Alfred-Grosser-Schulzentrum betrage je nach gewählter Wegstrecke nur 3,4 km bzw. 3,5 km.
Der Schulweg sei auch nicht „besonders gefährlich“ im Sinne des Schulgesetzes. Bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten auslöse, seien strenge Anforderungen zu erfüllen. Erforderlich sei eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Ein Schulweg sei wegen der Gefahren des Straßenverkehrs z. B. dann besonders gefährlich, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führe oder wenn eine verkehrsreiche Hauptstraße ohne verkehrssichernde Einrichtungen überquert werden müsse. Die Klägerin habe hier aber die Möglichkeit, in Pleisweiler-Oberhofen von ihrer Wohnung aus einen Weg zu wählen, der bis zur Einmündung der Baumgartenstraße in die Weinstraße nicht entlang der engen und teilweise unübersichtlichen Ortsdurchfahrt führe. Diese im Wesentlichen von Anliegerverkehr geprägten Straßen östlich der Weinstraße seien nicht als besonders gefährlich anzusehen. Auch der weitere Weg nach Bad Bergzabern sei dies nicht. Es gebe nämlich einen durchgehenden Fußweg, der selbst an seiner schmalsten Stelle noch mindestens einen Meter breit und damit ausreichend bemessen sei. Zwar seien dort keine Straßenlampen vorhanden, jedoch werde dieses lediglich ca. 350 m lange Teilstück des Weges in der Winterzeit durch die Fahrzeuge, die im Berufsverkehr in der Zeit bis etwa 8.00 Uhr vermehrt unterwegs seien, mit ausgeleuchtet. Im Übrigen könne die Klägerin das Unfallrisiko dadurch herabsetzen, dass sie helle oder reflektierende Kleidungsstücke trage. Zudem bestehe die Möglichkeit, falls die Ausleuchtung durch Fahrzeuge als unzureichend empfunden werde, eine Taschenlampe mit sich zu führen; dies sei zumutbar.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24. Juni 2016 – 2 K 824/15.NW –