Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weist als Koordinierungsstelle der Geldwäscheprävention auf erhebliche gesetzliche Veränderungen für die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen im sogenannten Nichtfinanzsektor hin. Das sind beispielsweise Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler oder Finanzunternehmen.
Bisher mussten die Unternehmen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, beziehungsweise Güterhändler bei der Annahme von Bargeldbeträgen ab 15.000 Euro oder mehr, ausschließlich den Vertragspartner identifizieren. Identifizieren heißt dabei: sich den Personalausweis (oder ein vergleichbares Dokument) zeigen lassen, die notwendigen Daten erfassen und somit auch die vom Kunden gemachten Angaben anhand des Ausweises überprüfen.
Seit Mitte Juni 2016 müssen die Unternehmen nicht nur den Vertragspartner identifizieren, sondern auch die für ihn auftretende Person, das kann zum Beispiel ein Bote oder ein Bevollmächtigter sein.
Auf den Internetseiten der ADD finden sich Dokumentationsbögen, die verwendet werden können, um die notwendigen Daten bei der Identifizierung des Vertragspartners sowie gegebenenfalls des Vertreters zu erheben.