Neustadt an der Weinstraße / Rutsweiler – Ein Anwohner wird durch die der Ortsgemeinde Rutsweiler erteilte Baugenehmigung für den Anbau eines Lager- und Nebenraumes an das Dorfgemeinschaftshaus (DGH) in Rutsweiler nicht in seinen Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 1. August 2016 verkündeten Urteil entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnanwesens in Rutsweiler. In einer Entfernung von ca. 35 m befindet sich das DGH der beigeladenen Ortsgemeinde Rutsweiler. Sowohl das klägerische Wohnanwesen als auch das DGH liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den betreffenden Bereich als allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Im Erdgeschoss des DGH befinden sich ein ca. 80 m² großer Vereins- und Mehrzweckraum, eine Küche und ein Flur, der auch als Lagerstätte für Mobiliar sowie für den Aufbau von Büfetts bei Veranstaltungen bislang mitgenutzt wurde. Das Ratszimmer im Kellergeschoss wird als Sitzungssaal für den Ortsgemeinderat sowie in der kälteren Jahreszeit als Gottesdienstraum genutzt. Der Mehrzweck- und Vereinsraum im Erdgeschoss wird als Veranstaltungsraum für Geburtstage, Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen und sonstige private Feiern, für Veranstaltungen der örtlichen Vereine sowie einmal jährlich im Rahmen der Dorfkerwe genutzt.
Die Nutzung des DGH ist bei den umliegenden Anwohnern nicht unumstritten, insbesondere der Kläger wendet sich seit geraumer Zeit immer wieder mit Beschwerden an die Beigeladene im Hinblick auf die Nutzung des DGH. Deshalb wurde zwischen der Beigeladenen und dem Kläger ein Vergleich errungen, nachdem alle Fenster und Türen des DGH nach 22.00 Uhr geschlossen sein müssen.
Da die Räumlichkeiten des Gebäudes im Hinblick auf die Möglichkeit zur Lagerung von Mobiliar (Tische, Stühle) wenig Platz boten, stellte die Beigeladene im August 2012 einen Bauantrag für einen ca. 44,33 m² Grundfläche umfassenden Anbau an der nördlichen Gebäudeseite mit einem Lagerraum im Kellergeschoss sowie einem Nebenraum im Erdgeschoss. Im Hinblick auf die bestehende Nachbarschaftsproblematik wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Schallschutzgutachten eingeholt. Darin wurde davon ausgegangen, dass immer nur eine Veranstaltung gleichzeitig stattfindet und sich diese hauptsächlich auf einen Raum konzentriert, z. B. das Ratszimmer im Keller oder der Vereins- und Mehrzweckraum im Erdgeschoss, wobei aber die Nutzung der anderen Räumlichkeiten für ruhigere Aktivitäten wie Garderobe und Unterhaltungen oder Büfett nicht ausgeschlossen wurden. Das Schallschutzgutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei der derzeitigen Nutzung des DGH in der Nachbarschaft die maßgeblichen Beurteilungspegel im Nacht-, zum Teil auch im Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschritten. Daher empfahlen die Gutachter im Zusammenhang mit dem geplanten Anbau an das Dorfgemeinschaftshaus verschiedene schalltechnische Auflagen.
Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im Mai 2013 für den Anbau eines Lager- und Nebenraumes an das DGH in Rutsweiler. In den Nebenbestimmungen wurde bestimmt, dass das Schallschutzgutachten Bestandteil der Baugenehmigung sei und bei Bauausführung und Nutzung des Gemeinschaftshauses zu beachten sei.
Der Kläger erhob dagegen zunächst Widerspruch und im November 2015 Untätigkeitsklage mit der Begründung, der Anbau an das DGH sei mit der Nachbarbebauung nicht verträglich. Das eingeholte Schallschutzgutachten lege einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Die aus dem Gutachten zu entnehmenden Erkenntnisse würden im Übrigen in der Baugenehmigung nicht umgesetzt. Das Gutachten setze sich nicht mit der mit einer Doppelbelegung verbundenen gesteigerten Teilnehmerzahl einschließlich des damit zusammenhängenden An- und Abreiseverkehrs und der parkenden Pkws auseinander. Die das Gemeinschaftshaus nutzenden Personen würden wenig Rücksicht auf die benachbarte Wohnbebauung nehmen. Es komme durch feiernde Personen zu erheblichen Ruhestörungen, oftmals werde auch der angrenzende Spielplatz zum Feiern bis in die Nachtstunden einschließlich des Aufstellens von Grills genutzt.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Baugenehmigung für den Anbau eines Lager- und Nebenraumes am Dorfgemeinschaftshaus Rutsweiler vom 16. Mai 2016 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Weder liege bei bestimmungsgemäßer Nutzung dieser Räumlichkeiten ein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch noch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
Soweit der Kläger geltend mache, die Räumlichkeiten im DGH würden von der Beigeladenen entgegen der angegeben Zweckbestimmung genutzt, könne er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, da es hier allein um die Nachbarverträglichkeit der genehmigten Nutzung, nicht aber um die davon möglicherweise tatsächlich abweichende Nutzung gehe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 01. August 2016 – 3 K 1048/15.NW –