Neustadt an der Weinstraße – Geräte zur akustischen Tierabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen von Anwohnern führen können, bedürfen gem. § 7 Abs.3 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Zuständige Behörde ist die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße.
Der Erlaubnispflicht unterliegen Geräte, deren kürzeste Entfernung zur nächsten Wohnbebauung nicht mehr als 1000 Meter beträgt.
Das einseitige Antragsformular zur Erteilung einer solchen Erlaubnis ist beim Ordnungsamt, Bereich Landwirtschaft und Umwelt, Hindenburgstraße 9a, erhältlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass der unerlaubte Betrieb erlaubnispflichtiger Geräte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.