Karlsruhe – Die Feuerwehrleitstelle Karlsruhe wurde am 17.08.2016 gegen 23.15 Uhr von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht, dass aus einer Dehnfuge zwischen 2 Gebäuden Rauch austritt. Die nach kurzer Zeit eintreffenden Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Karlsruhe stellten bei ihrer Erkundung einen Rauchaustritt aus verschiedenen Bereichen einer Dehnfuge (Dehnfuge= Spalt zwischen 2
Gebäuden, der in der Regel mit Dämmmaterial ausgefüllt ist) fest.
In der Anfangsphase war die schwierigste Aufgabe, die Dehnfuge genau zu lokalisieren. Als der Zugang geklärt war, konnte mit dem in der Zwischenzeit nachgeforderten Spezialgerät begonnen werden, die Dehnfuge mit schwerem Gerät zu öffnen. Dies wurde auf beiden Seiten gleichzeitig realisiert. Hierbei kam auch die Drehleiter zum Einsatz. Im selben Zeitraum wurden die, an der Dehnfuge anliegenden Wohnungen, mit einem Messgerät auf Kohlenmonoxid kontrolliert. Da die festgestellten Werte in einzelnen Bereichen keinen weiteren Aufenthalt der Mieter zuließ, wurde das Gebäude geräumt. Die 7 Personen konnten in Ruhe das Gebäude verlassen und wurden für die Zeit des Einsatzes in einem bereitgestellten Aufenthaltscontainer der Feuerwehr betreut. 2 Wohnungen wurden für die Nacht als nicht bewohnbar erklärt und die Bewohner bekamen Unterschlupf bei Bekannten.
Im weiteren Verlauf wurde auf dem Dach ein Blech entfernt, was der Feuerwehr die Möglichkeit verschaffte, ein Wasser- Schaummittelgemisch in die Dehnfuge laufen zu lassen und so den Schwelbrand einzudämmen. Im Laufe der Nacht wird der Bereich nochmals kontrolliert und bei endgültiger Sicherheit über den Löscherfolg werden die Wohnungen am morgigen Tag wieder an die Mieter übergeben.
Die Branddirektion weist in diesem Zusammenhang auf die Rauchmelderpflicht hin!
Seit dem 01.01.2015 müssen in Baden-Württemberg alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungs- gemäß Personen schlafen (z.B. Schlaf-, Kinder- und Gästezimmer), sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Die Nicht-Beachtung dieser Pflicht stellt einen baulichen Mangel im Sinne der Landesbauordnung dar.