München – Autofahrer müssen nicht jeder Aufforderung von Polizeibeamten bei Verkehrskontrollen nachkommen. Grundsätzlich gilt, Ruhe zu bewahren, bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten und der Polizei dies durch Blinken oder langsameres Fahrer anzuzeigen. Der Aufforderung, einem Polizeifahrzeug nachzufahren, müssen Autofahrer unbedingt folgen. Bei Missachtung des Anhaltezeichens drohen laut ADAC 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Bei der Kontrolle sollten sich Autofahrer immer so verhalten, dass sich die Polizisten nicht bedroht fühlen. Nachts sollte der Fahrer bei eingeschalteter Innenbeleuchtung im Auto warten, bis ihn der Beamte anspricht. Auf informative Fragen, etwa wo der Fahrer herkomme, muss er nicht antworten. Personalien müssen jedoch bekanntgegeben, Fahrzeugpapiere und Führerschein ausgehändigt werden.
Bei Verdacht auf eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit muss sich der Autofahrer nicht zum Vorwurf äußern. Bleibt die Belehrung durch die Polizei hierüber aus, kann die Aussage des Fahrers später nicht oder nur sehr eingeschränkt gegen ihn verwendet werden. In jedem Fall sollte sich jeder überlegen, ob und wie er sich zu einem Vorwurf äußert. Oft empfiehlt es sich darauf hinzuweisen, dass man erst juristischen Rat einholen möchte.
Der Fahrer muss nicht mitwirken, wenn die Polizei das Fahrzeug technisch oder nach mitgeführten Gegenständen untersucht. Im Auto verbotene Gegenstände, etwa Radarwarner, dürfen die Beamten sofort sicherstellen.
Niemand ist verpflichtet, einer Atemalkoholmessung (Blasen ins Messgerät) oder einem Drogenschnelltest (Urincheck mittels Teststreifen) zuzustimmen. Verweigert dies der Fahrer, wird ihn die Polizei allerdings zur Blutabnahme zur nächsten Wache mitnehmen. Wer weder Alkohol noch Drogen konsumiert hat, sollte dem Test zustimmen, um so schnell wie möglich weiterfahren zu können.
Niemand ist gezwungen, an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld zu zahlen. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro – zum Beispiel für einen Rotlichtverstoß – muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Bescheid wird dann zugeschickt.