Karlsruhe – Beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sind derzeit Rechtsmittel des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, der EDEKA Zentrale AG & Co. KG (im Folgenden: EDEKA) sowie der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG und der Kaisers“s Tengelmann GmbH (im Folgenden: KT) gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 anhängig (Aktenzeichen KVR 38/16). Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von Wettbewerbern von EDEKA und KT gegen die Ministererlaubnis angeordnet.
Zum Hintergrund des Verfahrens:
Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben von EDEKA und KT im März 2015 untersagt. Auf Antrag von EDEKA und KT hat der Bundeswirtschaftsminister am 9. März 2016 das Zusammenschlussvorhaben gem. § 42 GWB* erlaubt. Hiergegen wenden sich Wettbewerber von EDEKA und KT, die Unternehmen REWE und Markant, mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Da die Beschwerde gegen die Ministererlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat, der Zusammenschluss also trotz der gerichtlichen Anfechtung der Ministererlaubnis vollzogen werden dürfte, haben die Wettbewerber außerdem beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen (§ 65 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 GWB**). Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (Az. VI-Kart 3/16) entsprochen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof:
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 haben der Bundeswirtschaftsminister sowie EDEKA und KT Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA haben darüber hinaus zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben.
Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB***) können nur bestimmte, schwerwiegende Verfahrensmängel gerügt werden. Ein Erfolg dieses Rechtsmittels führte zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75 GWB***) erstreben die Beteiligten eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird zunächst zu prüfen haben, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB***) vorliegt. Die Entscheidung hierüber kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen, könnte das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fortgesetzt werden und nach einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergehen.
Die Beteiligten haben die von ihnen eingelegten Rechtsmittel bereits begründet. Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis Ende September Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, strebt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung am 15. November 2016 an.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf – VI-Kart 3/16 (V) Entscheidung vom 12. Juli 2016
* § 42 GWB – Ministererlaubnis
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.
(…)
** § 65 GWB Anordnung der sofortigen Vollziehung
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(…)
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(…) Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. (…)
*** § 74 GWB – Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (…)
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
**** § 75 GWB – Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(…)
(…)
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.