Mainz / München – Die Stadtwerke Mainz AG sieht sich durch das jetzt vorliegende schriftliche Urteil des Bundesfinanzhofes, der sich in den vergangenen Monaten mit dem anhängigen Rechtstreit um Grunderwerbsteuernachzahlungen auf den Gonsbachterrassen befasst hat, bestätigt. Die Münchener Richter heben mit ihrem Urteil eine Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 auf, das für viele Eigentümer von Eigenheimen auf den Gonsbachterrassen von großer Bedeutung war.
Im Kern geht bei dem Rechtstreit um die Frage, ob etliche Käufer der Grundstücke auf den Gonsbachterrassen die fällige Grunderwerbsteuer nur für die von ihnen erworbenen unbebauten Flächen zahlen müssen oder auch für die später errichteten Häuser. Bei Letzterem wären erhebliche Nachzahlungen im vier- bis fünfstelligen Bereich für die Betroffenen die Folge. Das Mainzer Finanzamt hatte jedenfalls diese Einschätzung und verlangte 2014 von mehreren Grundstückseigentümern auf den Gonsbachterrassen eine größere Nachzahlung zu der bereits veranschlagten Grunderwerbsteuer. Ein Ehepaar wollte sich damit aber nicht abfinden und zog vor das Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße. Die rheinland-pfälzischen Richter urteilten im Dezember 2014, dass das besondere Konstrukt rund um die Bebauung der Gonsbachterrassen mit einer Lenkungsgruppe und einem Gestaltungshandbuch dazu geführt habe, dass es sich bei Kauf und Bebauung um ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk gehandelt habe – Grunderwerbsteuer mithin sowohl für das Grundstück als auch das jeweilige Gebäude darauf zu entrichten seien. Mit der Folge, dass das Finanzamt mit Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichtes in RheinlandPfalz etliche Dutzend Grundstückseigentümer mit Nachzahlungen konfrontierte.
Die Stadtwerke Mainz AG als Verkäufer der Grundstücke auf den Gonsbachterrassen schaltete sich ein und unterstützte das gegen das Finanzamt klagende Ehepaar beim anschließenden Gang zum Bundesfinanzhof in München. Mit Erfolg: Der Bundesfinanzhof kippte jetzt das rheinland-pfälzische Urteil. Das Finanzgericht habe auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht entschieden, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer einzubeziehen seien. Die vom Erwerber eines Grundstücks zivilrechtliche übernommene Verpflichtung das Grundstück zu bebauen und dabei bestimmte gestalterische Vorgaben des Grundstücksveräußerers einzuhalten, genüge nicht für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes „bebautes Grundstück“, begründen die Richter in München ihr Urteil. Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung an das rheinland-pfälzische Finanzgericht zurück.