Dudenhofen / Neustadt an der Weinstraße – Ein Anwohner der Carl-Zimmermann-Straße in Dudenhofen hat keinen Anspruch auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in der genannten Straße. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem heute verkündeten Urteil entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten und in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Anwesens in der Carl-Zimmermann-Straße in Dudenhofen. Diese Straße, eine Gemeindestraße, ist eine ca. 1.013 m lange und durch zahlreiche in sie einmündende Stichstraßen durchbrochene Straße. Sie verläuft ab der Einmündung Landauer-Straße, die Teil der Ortsdurchfahrt der aus Richtung Harthausen herführenden Landesstraße (L) 537 ist, in Ost-West-Richtung nahezu gradlinig als Erschließungsstraße durch ein Wohngebiet und endet in ihrem östlichen Teil als Sackgasse und Feldweg. Eine eigene Zuwegung in die Speyerer Straße, die ebenfalls Teil der Ortsdurchfahrt der L 537 ist und zur Bundesstraße (B) 39 aus und in Richtung Speyer führt, hat sie nicht.
In der Carl-Zimmermann-Straße, die mit zwei Fahrspuren ausgebaut ist, ist beidseits das Parken auf parkstreifenähnlichen Flächen längs zur Straße erlaubt. Hinter dem Parkstreifen verläuft ein Gehweg. Die Wohnbebauung in der Carl-Zimmermann-Straße ist von der Straße teils erheblich zurückgesetzt, so am Anwesen des Klägers um ca. 15 m. Es gilt die grundsätzliche Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h sowie an jeder der in die Carl-Zimmermann-Straße einmündenden Stichstraßen die Rechts-vor-Links-Regelung.
Nach dem vom Ortsgemeinderat der beigeladenen Ortsgemeinde Dudenhofen im November 2011 beschlossenen Straßennutzungsplan hat die Carl-Zimmermann-Straße als nicht klassifizierte Hauptverkehrsstraße die Funktion einer „Sammelstraße“.
Im Juli 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten in Form der Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen betreffend Lärmbeeinträchtigungen in der Carl-Zimmermann-Straße in Dudenhofen. Zur Begründung führte er aus, die Verkehrssituation in der Carl-Zimmermann-Straße habe sich insbesondere über die letzten zwei Jahre derartig verschlechtert, dass ein gesundes Wohnen und Arbeiten in seinem Wohngebäude nicht mehr möglich sei. Eigene Verkehrszählungen des Klägers zu unterschiedlichen Zeiten hätten ergeben, dass durchschnittlich 3.000 Fahrzeuge pro Werktag die Carl-Zimmermann-Straße den Bereich seines Grundstücks passierten. In den Hauptverkehrszeiten passierten mehr als 290 Fahrzeuge je Stunde diesen Bereich. Dieses Verkehrsaufkommen beruhe überwiegend auf dem Durchgangsverkehr, der statt über die klassifizierten Straßen Landauer und Speyerer Straße (L 537) zur B 39 Richtung Speyer zu fahren, als Abkürzung und Ausweichroute die Carl-Zimmermann-Straße sowie die Straßen Johann-Walter-Straße und Ernst-Reuter-Straße, die beide in die Speyerer Straße mündeten, nutzten.
Die beklagte Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hörte die Polizei sowie den Landesbetrieb Straßen und Mobilität als zuständige Fachbehörden im Hinblick auf die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Carl-Zimmermann-Straße an. Ferner holte die Beigeladene eine schalltechnische Berechnung eines Ingenieurbüros ein. Dieses führte im Zeitraum vom 26. September 2014 bis 1. Oktober 2014 eine Verkehrsdatenerhebung durch und nahm eine tägliche Fahrzeuganzahl von 2.257 Fahrzeugen an.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h seien nicht gegeben.
Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Dezember 2015 Klage. Zur Begründung führte er u.a. aus, er habe mittlerweile selbst eine Seitenradarzählung für den Bereich der Carl-Zimmermann-Straße auf der Höhe seines Anwesens in Auftrag gegeben. Die an einem repräsentativen Dienstag durchgeführte Untersuchung des Ingenieurbüros habe eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 3.300 Kraftfahrzeugen an seinem Anwesen ergeben. Das Verkehrsaufkommen in der Carl-Zimmermann-Straße habe sich daher gegenüber der Erhebung der Beklagten vom September/Oktober 2014 signifikant erhöht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei einer zutreffenden Ermittlung der Verkehrszahlen zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des von ihm gestellten Antrags auf verkehrsregelnde Maßnahmen gelange.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen im Zuge der Carl-Zimmermann-Straße in Dudenhofen. Aufgrund der durch das vom Kläger beauftragte Ingenieurbüro anhand der Seitenradarzählung am Klägeranwesen ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von 3.300 Kraftfahrzeugen errechneten Immissionswerte von tags 57, 2 dB(A) und nachts 49,0 dB(A) sei ein Anspruch des Klägers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen der Beklagten ausgeschlossen. Die nach der Verkehrslärmschutzverordnung für ein allgemeines Wohngebiet vorgegebenen Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), die von der Rechtsprechung als Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für eine Lärmbelastung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht herangezogen würden, seien nicht überschritten.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. September 2016 – 3 K 1104/15.NW