Trier – Syrischen Asylbewerbern, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich länger im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, steht bei kumulativem Vorliegen dieser drei Voraussetzungen wegen drohender politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier – in heute verkündeten Urteilen – entschieden und hält damit nach eingehender Überprüfung der aktuellen Auskunftslage an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu Syrien fest.
In der mündlichen Urteilsbegründung verwies der Präsident des Verwaltungsgerichts und Vorsitzende der 1. Kammer, Georg Schmidt, darauf, dass nach der aktuellsten Erkenntnislage für Personen, die aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden verdächtig seien, die Opposition zu unterstützen, die konkrete Gefahr politisch motivierter menschenrechtswidriger Behandlung bestehe. Der syrische Staat nehme die vorgenannten Umstände zum Anlass, eine regierungsfeindliche Gesinnung zu vermuten. Die illegale Ausreise und die damit verbundene Aufkündigung der von der syrischen Regierung geforderten Loyalität im Kampf gegen die Oppositionsgruppierungen, der längere Aufenthalt in einem westlichen Land, mit dem aus Sicht der syrischen Regierung eine Identifikation mit der westliche Unterstützung der Opposition in Syrien zum Ausdruck gebracht werde und die Asylantragstellung, mit der ein dauerhafter Bruch mit dem syrischen Staat verbunden werde, würden zum Anlass systematischer Verfolgung genommen. Es bestehe für jeden Rückkehrer über den einzigen internationalen Flughafen Damaskus die potentielle Gefahr, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Die Regierung habe auch aufgrund der neueren militärischen Unterstützung durch Russland und den Iran die Machtmittel zu entsprechenden Maßnahmen. Zudem gehe auch von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien in deren Machtbereich die Gefahr politischer Verfolgung aus, was derzeit auch eine inländische Fluchtalternative ausschließe.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.