Neustadt an der Weinstraße – Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat gestern einen gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Eilantrag der Landtagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD), ihr das Hambacher Schloss am 28. Oktober 2016 zur Durchführung einer Vortragsveranstaltung ohne einen Kündigungsvorbehalt und ohne ein Werbeverbot zur Verfügung zu stellen, mit der Begründung abgelehnt, der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner.
Die AfD Landtagsfraktion plant für den 28. Oktober 2016 die Durchführung einer Fraktionsveranstaltung auf dem Hambacher Schloss. Hierbei soll tagsüber eine Podiumsdiskussion mit Vorträgen veranstaltet und anschließend eine Pressekonferenz abgehalten werden. Abends plant die Veranstalterin nach eigenen Angaben die Durchführung eines Empfangs mit einem Vortrag ihres Fraktionsvorsitzenden und der von der Fraktion eingeladenen Fraktionsvorsitzenden der sächsischen AfD Fraktion. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Veranstaltung auch gegenüber der Presse und gewogenen Interessenten bekanntzumachen.
Zur Planung der Veranstaltung verhandelte die AfD Landtagsfraktion mit der Hambacher Schloss Betriebs GmbH. Diese teilte mit, sie erkläre sich nur unter der Bedingung bereit, der Antragstellerin das Schloss zur Verfügung zu stellen, wenn in den Vertrag ein Kündigungsvorbehalt und ein Werbeverbot aufgenommen werde.
Da die AfD Landtagsfraktion mit dieser Vertragsklausel nicht einverstanden war, suchte sie vor dem Verwaltungsgericht Mainz um vorläufigen Rechtsschutz gegen das Land Rheinland-Pfalz mit dem Begehren nach, ihr das Hambacher Schloss am 28. Oktober 2016 zur Durchführung einer Vortragsveranstaltung ohne einen Kündigungsvorbehalt und ohne ein Werbeverbot zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht Mainz verwies den Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße, das den Antrag nun mit folgender Begründung ablehnte:
Der Antrag sei gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Über den Zugang zum Hambacher Schloss entscheide nicht das Land Rheinland-Pfalz, sondern die Stiftung „Hambacher Schloss“, deren Stifter das Land Rheinland-Pfalz, der Bezirksverband der Pfalz, die Stadt Neustadt a. d. Weinstraße und der Landkreis Bad Dürkheim seien. Die Stiftung mit Sitz in Neustadt a. d. Weinstraße sei eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und damit anspruchsverpflichtet. Der Umstand, dass sie sich vorliegend zur Abwicklung des Vertrages der Hambacher Schloss Betriebs GmbH bediene, ändere hieran nichts, da der Vertrag der Genehmigung der Stiftung bedürfe. Da das Land Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung über den geltend gemachten Zugangsanspruch der AfD Landtagsfraktion befugt sei, gehe der Antrag der Fraktion daher ins Leere.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 3 L 872/16.NW
AfD Landtagsfraktion stellt neuen Eilantrag
Nachdem das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße am 12. Oktober 2016 einen gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Eilantrag der Landtagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) mit der Begründung abgelehnt hat, der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/16), hat die AfD Landtagsfraktion am 13. Oktober 2016 einen neuen Antrag gestellt, der sich nun gegen die Stiftung „Hambacher Schloss“ richtet. Über den Zugang zum Hambacher Schloss entscheidet nämlich nicht das Land Rheinland-Pfalz, sondern die Stiftung „Hambacher Schloss“, deren Stifter das Land Rheinland-Pfalz, der Bezirksverband der Pfalz, die Stadt Neustadt a. d. Weinstraße und der Landkreis Bad Dürkheim sind.
Auch mit diesem Antrag verfolgt die AfD Landtagsfraktion das Ziel, ihr das Hambacher Schloss am 28. Oktober 2016 zur Durchführung einer Vortragsveranstaltung ohne einen Kündigungsvorbehalt und ohne ein Werbeverbot zur Verfügung zu stellen.
Die AfD Landtagsfraktion plant für den 28. Oktober 2016 die Durchführung einer Fraktionsveranstaltung auf dem Hambacher Schloss. Hierbei soll tagsüber eine Podiumsdiskussion mit Vorträgen veranstaltet und anschließend eine Pressekonferenz abgehalten werden. Abends plant die Veranstalterin nach eigenen Angaben die Durchführung eines Empfangs mit einem Vortrag ihres Fraktionsvorsitzenden und der von der Fraktion eingeladenen Fraktionsvorsitzenden der sächsischen AfD Fraktion. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Veranstaltung auch gegenüber der Presse und gewogenen Interessenten bekanntzumachen.
Zur Planung der Veranstaltung verhandelte die AfD Landtagsfraktion mit der Hambacher Schloss Betriebs GmbH, derer sich die Stiftung zur Abwicklung des Vertrages bedient. Diese teilte mit, sie erkläre sich nur unter der Bedingung bereit, der Antragstellerin das Schloss zur Verfügung zu stellen, wenn in den Vertrag ein Kündigungsvorbehalt und ein Werbeverbot aufgenommen werde.
Mit dieser Vertragsklausel ist die AfD Landtagsfraktion nicht einverstanden und hat sich deshalb erneut mit einem nunmehr gegen die Stiftung gerichteten Antrag an das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße gewandt. Das Gericht beabsichtigt, über den Eilantrag im Laufe der nächsten Woche zu entscheiden.
– 3 L 899/16.NW –