Mannheim / Karlsruhe – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekannt- gegebenen Beschluss die vorläufige Schließung eines Hotels und einer Gaststätte in der westlichen Innenstadt Karlsruhes bestätigt. Die Beschwerde des Betreibers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte nur in geringem Umfang Erfolg.
Der Antragsteller ist Eigentümer von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben in Karlsruhe. Im Zuge mehrerer Brandverhütungsschauen bemängelte die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verschiedene Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften und untersagte ihm mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 13. Mai 2015 die Nutzung der Hotelzimmer als Aufenthaltsräume und der Tiefgarage sowie die Nutzung des Gastronomiebereichs seiner Gaststätte. Ferner forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Bestandspläne und ein Brandschutzkonzept für bestimmte Gebäude vorzulegen. Für den Fall, dass er diesen Regelungen nicht Folge leiste, drohte die Antragsgegnerin jeweils ein Zwangsgeld von 30.000 Euro an. Den hiergegen gestellten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18. April 2016 ab.
Der Beschwerde des Antragstellers hiergegen hat der 5. Senat des VGH nur hinsichtlich des Sofortvollzugs der Auflage, ein Brandschutzkonzept für bestimmte Gebäude vorzulegen, stattgegeben. Im Übrigen hat er die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 zurückgewiesen.
Zur Begründung führt der Senat aus, auch er gehe davon aus, dass noch nicht alle brandschutzrechtlichen Mängel beseitigt seien und daher die Erfolgsaussich- ten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache jedenfalls offen seien. Darüber hinaus sehe der Senat angesichts der mit einem Brand einhergehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben nach wie vor ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin verfügten Nutzungsuntersagungen sowie der Anordnung, Bestandspläne vorzulegen.
In Bezug auf die Tiefgarage sei für den Senat nicht ersichtlich, ob hier insbesondere die die Decke tragende Stahlkonstruktion die erforderliche Feuerbeständigkeit aufweise. Die hierzu vom Antragsteller vorgelegten Gutachten zeichneten ebenso kein eindeutiges Bild wie die von ihm vorgelegten Erklärungen der hauseigenen Technikfirma, sodass dies im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. In Bezug auf die Hotelräume und den Gastronomiebereich der Gaststätte sehe der Senat es als offen an, ob die gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege erfüllt seien. Kern dieses Problems bilde der Umstand, dass einer der Rettungswege nur in einen Innenhof führe. Nach Auffassung des Senats müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob dieser Rettungsweg den Nutzern der Räume eine hinreichende Fluchtmöglichkeit und Schutz vor einem Brand biete. Schließlich gehe auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin angeforderten Bestandspläne noch nicht vorgelegt habe und auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Das gelte jedoch nicht für die Anforderung eines Brandschutzkonzepts für diese Gebäude. Denn diese Auflage habe der Antragsteller bereits erfüllt. Demzufolge sei der Beschwerde in diesem geringen Umfang stattzugeben und dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz auch hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung zu gewähren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 S 824/16).