Offenlegungspflicht bis Ende 2016 beachten

Symbolbild (Foto: Pixabay)
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Bonn – Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen spätestens zum Jahresende 2016 ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 offengelegt haben. Der Jahresabschluss ist dabei in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben (z. B. GmbH & Co. KG), sowie Banken, Versicherungsunternehmen, Emittenten von Vermögensanlagen, Energieversorgungsunternehmen, ferner Gesellschaften, die nach dem Publizitätsgesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch zur Offenlegung verpflichtet sind, müssen ihre Jahresabschlüsse regelmäßig offenlegen. Das bedeutet, dass die Jahresabschlussunterlagen für ein am 31. Dezember 2015 endendes Bilanzgeschäftsjahr spätestens bis Ende 2016 elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden müssen. Grundlage für die Offenlegungspflicht sind EU-rechtliche Vorgaben.

Der Präsident des Bundesamts für Justiz, Heinz-Josef Friehe, betont, dass zwar rund 90% der mehr als 1,1 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen, betreffend den Jahresabschluss 2014 jedoch erneut gegen voraussichtlich rund 180.000 Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht eingeleitet werden muss.

Das Bundesamt für Justiz ist gesetzlich dazu verpflichtet, gegen solche säumigen Unternehmen Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Wird das Ordnungsgeld verhängt, beträgt es 2.500 Euro. Wenn der Jahresabschluss trotz Festsetzung eines Ordnungsgelds weiterhin nicht offengelegt wird, werden wiederholt Ordnungsgelder festgesetzt. Dieses Verfahren setzt sich so lange fort, bis die Unterlagen offengelegt sind oder die Unterlassung gerechtfertigt wird. Das Bundesamt hat dabei auch frühere Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zu berücksichtigen. Gegen Gesellschaften, die auch für das Vorjahr offenlegungssäumig sind, kann sogleich ein erhöhtes Ordnungsgeld angedroht und gegebenenfalls auch festgesetzt werden. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass Unternehmen, die sich wiederholt oder hartnäckig weigern, ihrer Offenlegungspflicht nachzukommen, hohe und immer höhere Summen zahlen müssen.

Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen den oder die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft persönlich eingeleitet werden. Dies geschieht insbesondere in den Fällen, in denen wiederholt und für mehrere Geschäftsjahre nicht offengelegt worden ist. Die Betroffenen haften dann mit ihrem Privatvermögen.

Friehe:

„Seit 2013 appelliere ich jeweils gegen Jahresende an die Unternehmen, ihrer Pflicht zur Offenlegung nachzukommen. Denn bei den meisten Unternehmen endet zum Jahresende auch das Geschäftsjahr. So sind in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2016, die Jahresabschlüsse für 2015 offenzulegen. Rund 90% der Unternehmen schaffen das, doch leider hat sich die Quote in den letzten Jahren nicht mehr wesentlich verbessert. Was ist mit den übrigen 10%? Alle Unternehmen haben es doch selbst in der Hand, das Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden.“

Für Kleinstunternehmen gibt es bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Erleichterungen. Sie brauchen einerseits nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und haben andererseits die Möglichkeit, diese lediglich zu hinterlegen statt zu veröffentlichen. Begünstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Nähere Informationen dazu gibt die Internetseite des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de).

Soweit bei der Offenlegung des Jahresabschlusses inhaltlich gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften verstoßen wird, leitet das Bundesamt für Justiz ein Bußgeldverfahren ein. Unter anderem haben börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen die Pflicht, in der Erklärung zur Unternehmensführung Angaben zu machen, ob sie den Vorgaben zur Geschlechterquote in Höhe von 30% für Aufsichtsräte entsprechen. Unternehmen, die börsennotiert und/oder mitbestimmt sind, haben darüber hinaus Zielgrößen für ihren Aufsichtsrat (sofern diese nicht bereits von der verpflichtenden Geschlechterquote umfasst sind), Vorstände und die beiden obersten Management-Ebenen unter dem Vorstand anzugeben. Wird die verpflichtende Geschlechterquote oder die selbstgesetzte Zielvorgabe nicht fristgemäß erreicht, sind weitere Ausführungen zu den Gründen erforderlich.

Hintergrund: Das Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz

Offenlegungspflichtige Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen regelmäßig spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch offenlegen. Insbesondere für börsennotierte Unternehmen gelten kürzere Fristen. Im Falle der Säumnis leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.

Sinn und Zweck der Offenlegung ist es, alle Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) in die Lage zu versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere dann erforderlich, wenn den Gläubigern – wie etwa bei Kapitalgesellschaften – grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen worden ist. Bei dieser Aufforderung droht das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld an, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzusetzen.

Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei grundsätzlich schrittweise erhöht.

Das Unternehmen kann daher ein Ordnungsgeld noch vermeiden, wenn es innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist die Offenlegung nachholt. Die Gebühren und Auslagen des Verfahrens entstehen allerdings bereits durch die Einleitung des Verfahrens, das heißt mit der Androhung des Ordnungsgelds, und sind daher auf jeden Fall zu zahlen. Bei verspäteter Offenlegung, die aber noch vor Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab, und zwar für Kleinstunternehmen auf 500 Euro und für kleine Unternehmen auf 1.000 Euro.

War ein Unternehmen unverschuldet gehindert, in der sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, wird auf Antrag des Unternehmens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Unternehmen muss nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung schriftlich beim Bundesamt für Justiz beantragen und spätestens innerhalb von weiteren vier Wochen die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) nachholen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind vom Unternehmen darzulegen und – zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers – glaubhaft zu machen.

Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz.