Strafanzeige gegen den Sänger „Cro“ wegen fahrlässiger Körperverletzung

Cro (Foto: Der Robert - http://www.flickr.com/photos/der_robert/7547499690/)
Cro (Foto: Der Robert - http://www.flickr.com/photos/der_robert/7547499690/ / CC BY 3.0)

Koblenz / St. Goarshausen – Eine Besucherin des Konzerts von „Cro“ am 20.08.2016 auf der Loreley in St. Goarshausen hat Ende Oktober 2016 über ihren Bevollmächtigten Strafantrag gegen den Sänger wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt. Sie wirft ihm vor, während des Konzerts eine mit Wasser gefüllte 1-Liter-Plastikflasche von der Bühne geworfen zu haben. Diese habe sie am Kopf getroffen, wodurch sie zunächst ein bis zwei Minuten bewusstlos zusammengebrochen sei. Danach sei sie notärztlich versorgt worden. Bis heute werde sie noch ambulant behandelt.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz prüft derzeit, ob Ermittlungen durchzuführen sein werden, und worauf diese ggf. zu erstrecken wären. Hierzu hat sie den Bevollmächtigten der Anzeigeerstatterin um ergänzende Informationen gebeten.

Rechtliche Hinweise:

§ 229 des Strafgesetzbuches sieht für eine fahrlässige Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Weil es sich bei einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 374 Absatz 1 Ziffer 4 Strafprozessordnung um ein Privatklagedelikt handelt, ist nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren eine Strafverfolgung nur möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Keine staatsanwaltlichen Ermittlungen (04.11.16)

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach ergänzendem Sachvortrag der Anzeigeerstatterin und aufgrund der Mitteilung einer Zeugin zum Geschehensablauf das Verfahren auf den Privatklageweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft wird daher selbst keine Ermittlungen durchführen.

Der angezeigten fahrlässigen Körperverletzung liegt nach den bekannten Umständen ein nur geringfügiges Fehlverhalten des Beschuldigten zugrunde. Die durch den Flaschenwurf entstandene Verletzung der Anzeigeerstatterin ist letztlich Folge eines unglücklichen und so nicht zu erwartenden Geschehensablaufs. Auch hat die Versicherung des Beschuldigten die zivilrechtliche Haftung für die entstandenen Gesundheitsfolgen bereits dem Grunde nach übernommen. Bei dieser Sachlage begründet die als Grund für die Anzeigeerstattung mitgeteilte Enttäuschung der Anzeigeerstatterin über eine nach ihren Angaben nicht erfolgte Entschuldigung des Beschuldigten kein besonders öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, das jedoch Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft wäre. Die angezeigte fahrlässige Körperverletzung kann in diesem Fall vielmehr von der Anzeigeerstatterin selbst gemäß §§ 374, 376 der Strafprozessordnung im Wege der Privatklage verfolgt werden.

Rechtliche Hinweise:

Zunächst wird auf die Hinweise in der Erstmitteilung vom 03.11.2016 hingewiesen.

Ein Verletzter kann die Privatklage beim Amtsgericht selbst erheben. Das Verfahren zielt auf eine strafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten, an der die Staatsanwaltschaft allerdings nicht beteiligt ist. Der Erhebung der Privatklage muss jedoch in der Regel ein Sühneverfahren beim Schiedsmann vorausgehen. Unberührt bleibt die Durchsetzung etwaiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg.