Ingelheim – In der Kreisverwaltung Mainz-Bingen setzen die unterschiedlichsten Abteilungen geltendes Recht um: Das Jugendamt, das Jobcenter, die Ordnungs- oder die Schulverwaltung sowie das Gesundheits- oder das Bauamt sind nur einige Beispiele für Abteilungen und Fachbereiche, in denen wichtige Aspekte des Lebens im Landkreis bearbeitet und strittige Fragen geklärt werden.
Doch was geschieht, wenn Bürger und Verwaltung sich uneins sind und ein Bürger einen Bescheid, etwa bezüglich Sozialleistungen oder einer Baugenehmigung, anfechten möchte? Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung durch die jeweilige Abteilung, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann, ist ein neutrales, nicht weisungsgebundenes Gremium der Kreisverwaltung Ansprechpartner: Der Kreisrechtsausschuss. Bestehend aus einem vorsitzenden Juristen sowie zwei vom Kreistag gewählten ehrenamtlichen Beisitzenden, prüfte er im Jahr 2015 insgesamt 815 Bescheide. Während sich ein Bereich des Ausschusses ausschließlich mit Angelegenheiten des Jobcenters, das seit 2012 Teil der Kreisverwaltung ist, befasst, werden im Übrigen Bescheide der Kreisverwaltung, der kreisangehörigen Orts- und Verbandgemeinden sowie in sozialrechtlichen Fragen der Stadtverwaltungen Bingen und Ingelheim geprüft. In den mündlichen Verhandlungen des Kreisrechtsausschusses können beide Seiten ihren Standpunkt darlegen, bevor der Kreisrechtsausschuss entscheidet, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht. „Wir versuchen immer, einvernehmliche Lösungen zu finden, soweit dies juristisch möglich ist“, erklärt Leiter Andreas Starzinski die Arbeitsweise. Erhält der widerspruchführende Bürger Recht, wird die jeweilige Abteilung oder Behörde dazu verpflichtet, die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses umzusetzen.
Erst wenn der Widerspruch eines Bürgers vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen wurde, kann sich dieser je nach Streitgegenstand an das zuständige Verwaltungs- oder Sozialgericht wenden. Allerdings muss er im Fall, dass der Kreisrechtsausschuss der Behörde recht gab, die Verfahrenskosten des Ausschusses, die je nach dem wirtschaftlichen Wert der verhandelten Angelegenheit zwischen 20 und 1.000 Euro zuzüglich Auslagen betragen, übernehmen – außer in sozialrechtlichen Fällen.