Ludwigshafen – Die von der Stadt Ludwigshafen am 7. Dezember 2015 beschlossene Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplans „Luitpoldhafen Süd“ ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Plangebiet dieses Bebauungsplans, dessen Aufstellung der Ludwigshafener Stadtrat im April 2014 beschlossen hatte, erfasst Teile eines im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz stehenden Grundstücks zwischen Hafenstraße und Luitpoldhafen im Stadtgebiet von Ludwigshafen. Ein Teil des Plangebietes war in der Vergangenheit mit einer Lagerhalle bebaut, die im Jahre 2013 abbrannte. Die Firma, die im Auftrag des Landes den Luitpoldhafen betreibt, beabsichtigt, die Lagerhalle mit einer Grundfläche von 170 x 56 m² wieder zu errichten. Hierzu hat sie die Erteilung eines Bauvorbescheides beantragt, den die Stadt Ludwigshafen im August 2014 ablehnte. Diesbezüglich ist beim Oberverwaltungsgericht ein Berufungsverfahren anhängig, das wegen der Vorgreiflichkeit des hier streitgegenständlichen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt wurde. Mit dem Bebauungsplan soll im nördlichen Bereich des Plangebietes Wohnbebauung zugelassen werden. Südlich davon soll auch Einzelhandel und Büronutzung zulässig sein. Im Bereich der früheren Lagerhalle ist nicht störendes Gewerbe vorgesehen.
Mit ihrem Normenkontrollantrag machten das Land und die Hafenbetriebsgesellschaft im Wesentlichen geltend, dass die gesicherte Planung nicht erforderlich sei, weil nicht mit einer Realisierung der Planung gerechnet werden könne. Weder sei geplant, das Grundstück zu veräußern, noch beabsichtigten sie auf dem Grundstück eine bebauungsplankonforme Nutzung umzusetzen. Zudem erlaube die Hafennutzung keine Überplanung des Geländes mit einem Bebauungsplan. Einziges Ziel des Bebauungsplans sei es, die Wiedererrichtung der Lagerhalle zu verhindern. Auch seien die von dem Hafen und der vorhandenen gewerblichen Nutzung ausgehenden Immissionen nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab.
Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre sei rechtmäßig. Eine Gemeinde könne zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass bauliche Vorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn – wie hier – ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst sei. Der Veränderungssperre sei das zu ihrem Erlass notwendige Sicherungsbedürfnis nicht abzusprechen. Vor dem Hintergrund der von der Stadt Ludwigshafen entwickelten städtebaulichen Konzeption sei nicht erkennbar, dass die Planung nur vorgeschoben wäre, um allein das Vorhaben der Hafenbetriebsgesellschaft – die Wiedererrichtung der Lagerhalle – zu verhindern. Die Erforderlichkeit der von der Stadt angestrebten Planung entfalle auch nicht deshalb, weil die Antragsteller sich derzeit nicht bereit erklärten, plankonforme Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen oder die Grundstücke zu veräußern. Die Planung sei als Angebotsplanung auf mehrere Jahrzehnte und damit langfristig angelegt. Die Erwartung, dass die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht verwirklicht werden könnten, könne jedoch nicht allein auf die aktuelleWillensbekundung des Grundstückseigentümers gestützt werden. Ansonsten wäre die Überplanung eines Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers schlechterdings unmöglich. Dass die Antragsteller aus objektiven Gründen dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert wären, hätten sie nicht schlüssig dargelegt. Auf dem Gelände finde vielmehr bereits derzeit eine Nutzung statt, die keinen Zusammenhang mit dem Hafenbetrieb erkennen lasse.
Der städtebaulichen Planung stehe auch der Vorrang der Fachplanung nicht entgegen. Planfeststellungsbeschlüsse zugunsten des Hafens oder der Gleisanlagen seien nicht vorgelegt worden, sie könnten im Übrigen auch nur den Gewässerrandstreifen betreffen, nicht aber die hier vor allem überplanten landseitigen Flächen. Bei den von den Antragstellern erwarteten Konflikten zwischen den vorhandenen Hafen- und Gewerbebetrieben und den von der Stadt geplanten Nutzungen handele es sich um Gesichtspunkte, die im Rahmen der späteren Abwägung Berücksichtigung fänden. Selbst wenn hierbei komplexe Zusammenhänge zu berücksichtigen seien, sei nicht ersichtlich, dass von vornherein nicht zu bewältigende Konflikte vorlägen und damit ein Planungshindernis anzunehmen sei.
Urteil vom 23. November 2016, Aktenzeichen: 8 C 10662/16.OVG