Vinningen / Neustadt an der Weinstraße – Ein Bewohner aus Vinningen hat keinen Anspruch darauf, dass an den Haltebuchten der Bushaltestelle vor der Konrad-Adenauer-Schule nachts keine Busse mehr abgestellt werden dürfen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße nach Durchführung eines Ortstermins in Vinningen in seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 entschieden.
Der Kläger bewohnt seit 1990 ein Wohngebäude, das etwa 200 m von der Konrad-Adenauer-Schule in Vinningen entfernt liegt. Vor der Schule sind vier Bushaltebuchten, die als Haltestellen dienen. Es verkehren zur Schule zwei Schüler-Buslinien, die die Schüler morgens vor 8.00 Uhr zur Schule bringen und am Unterrichtsende zwischen ca. 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bzw. gegen 15.50 Uhr abholen. Nachts dienen die Bushaltebuchten in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse.
Seit Herbst 2011 beschwerte sich der Kläger bei der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land über die Verkehrsbelästigung durch Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Schulbusverkehr. Die Busse würden des Öfteren nachts gestartet, wobei es zu nicht unerheblichen Ruhestörungen komme. Die Beklagte solle dafür Sorge tragen, dass nachts keine Busse mehr vor der Schule geparkt würden. Die nähere Umgebung sei ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet, in dem nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig sei.
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit ein Einschreiten gegen das nächtliche Parken der Busse vor der Konrad-Adenauer-Schule abgelehnt hatte, erhob der Kläger im September 2016 Klage und führte zur Begründung aus: Auf Grund der Tatsache, dass die Busse bzw. ihre Fahrer ihre Tätigkeit morgens in aller Frühe aufnehmen und die Busse spät abends wieder abstellen würden, komme es zu enormen Ruhestörungen, wodurch er in seiner Nachtruhe gestört werde.
Die 3. Kammer des Gerichts hat die Klage nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten am 8. Dezember 2016 mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass an den Haltebuchten der Bushaltestelle vor der Konrad-Adenauer-Schule nachts keine Busse mehr abgestellt werden dürfen. Nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO sei mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten zwar das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Diese Regelung sei nachbarschützend, da sie in den genannten Gebieten dem Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse diene, wo die Wohn- und Erholungsfunktion eines Gebietes eindeutig im Vordergrund stehe. Die Einhaltung des Parkverbots in § 12 Abs. 3a StVO könnten aber nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich lebten, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen seien. Zu diesem geschützten Nachbarschaftsbereich zähle das klägerische Anwesen nicht. Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das maßgebliche allgemeine Wohngebiet, das den Schutz des § 12 Abs. 3a StVO genieße, jedenfalls nicht bis zum klägerischen Grundstück reiche. Für diese Wertung maßgeblich seien die Entfernung der als Parkplatz für Omnibusse genutzten Fläche von dem klägerischen Grundstück und die Anordnung der Bebauung auf der nördlichen Seite der Rehbergstraße zwischen der Konrad-Adenauer-Schule und dem Wohngebäude des Klägers. Die Entfernung zwischen den Bushaltebuchten und dem klägerischen Wohnanwesen belaufe sich auf etwa 200 m. Das klägerische Anwesen liege damit außerhalb des Schutzbereichs des § 12 Abs. 3a StVO.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 3 K 778/16.NW –