Stuttgart – Das Finanzgericht Baden-Württemberg verneinte die Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung und Pflege der Grillkultur mit Urteil vom 7. Juni 2016 (6 K 2803/15).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur -geschichtlich- ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen sei mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport.
Das Finanzgericht entschied, der Kläger erfülle nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung. Der „Grillsport“ fördere nicht den Sport. Es fehle an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet sei, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung. Alleine die Teilnahme an Meisterschaften erfülle den Sportbegriff nicht. Der Senat war davon überzeugt, dass der Erfolg des Grillens von Überlegungen abhänge, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden. Außerdem stehe nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, diene nicht der Förderung der Allgemeinheit. Der Vorsitzende des Klägers habe ausgeführt, die Mitglieder träfen sich regelmäßig. Hierbei würden Anregungen aufgegriffen, inwieweit Grilltechniken verfeinert und Speisen anders zubereitet werden könnten. Hieraus schloss der Senat, die Geselligkeit solle gefördert werden. Die gemeinsame Nahrungszubereitung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur diene nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte seien nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stelle keine Kunst dar. Sie zähle nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes. Sie fördere damit auch nicht das traditionelle Brauchtum. Fehle dem Grillen der Charakter als Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition diene der „Grillsport“ auch nicht der Heimatpflege oder der Heimatkunde. Es gehe auch nicht um eine Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Es werde nicht die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebot selbstlos gefördert. Denn dem Kläger gehe es jedenfalls auch um gesellige Veranstaltungen. Jedenfalls insoweit verfolge er keinen steuerbegünstigten Zweck und verstoße gegen das Gebot der Ausschließlichkeit.