Karlsruhe – Mit einem Beschluss vom 15.12.2016 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes die Frage vorgelegt, ob die in § 23 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg geregelte achtprozentige Absenkung der Eingangsbesoldung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit sich die Besoldungsabsenkung auf Richter der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.
In dem der Vorlage zugrundeliegenden – für die Durchführung des Vorlageverfahrens ausgesetzten – Verwaltungsrechtsstreit wendet sich ein seit Mitte 2013 im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Richter gegen die dreijährige Absenkung seiner Eingangsbesoldung. Nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes hat das Gericht ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2016 – 6 K 4048/14 – ist noch nicht begründet.