Neidenfels – Am 17.12.16 fanden Neidenfelser Bürgerinnen und Bürger ein Schreiben der Prot. Kirchengemeinde Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels in ihren Briefkästen. Anlass war nicht das Weihnachtsfest, sondern die Ankündigung der Erhebung der Ortskirchensteuer ab dem 01.01.2017.
Die Verunsicherung und die offene Ablehnung gegen die Geldeinnahmequelle ist spürbar. Wir haben Manfred Kirr, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lambrecht, dazu befragt.
Metropolnews: Ist die Ortskirchensteuer neu in der Verbandsgemeinde Lambrecht? Wen betrifft sie?
Manfred Kirr: Bereits seit dem Jahr 1973 wird in den Ortsgemeinden Elmstein und Weidenthal die Ortskirchensteuer für die evangelische und katholische Kirchengemeinden erhoben. Auch in der Gemeinde Esthal wird seit diesem Zeitpunkt die Ortskirchensteuer für die katholische Kirchengemeinde erhoben. In der Gemeinde Lindenberg ist seit vielen Jahren die Ortskirchensteuer für die katholische Kirchengemeinde festgesetzt.
Zum 01.01.2017 wird auch in Neidenfels für die evangelische und katholische Kirchengemeinde die Ortkirchensteuer auf die Grundsteuer A (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) erhoben.
Metropolnews: Ist die ‚Ortskirchensteuer auf Grundbesitz‘ eine Pflichtsteuer oder kann man der Ortskirchensteuer widersprechen?
Ob man die meistens sehr geringe jährliche Ortskirchensteuer von wenigen Euro bezahlen möchte, muss jeder selbst entscheiden.
Es gilt das Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften das Kirchensteuergesetz (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVBl. 1971, S 59), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. S 305).
Die einzelnen Kirchensteuern sind in § 5 Abs 1 KiStG geregelt.
Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form
- einer Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommenssteuer;
- einen Kirchensteuersatz vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer;
- einen Kirchensteuersatz vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;
- eines Kirchengeldes;
- eines besonderen Kirchengeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Alle Kirchengemeinden haben sich für das Ortskirchengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KiStG entschieden, das auch den Steuerpflichtigen am geringsten belastet.
Zurzeit beträgt die Ortskirchensteuer 10 % des Grundsteuermessbetrages.
Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Keine Kirchensteuer vom Grundbesetz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen, Kirchensteuer erhoben werden.
Metropolnews: Wird die ‚Ortskirchensteuer auf Grundbesitz‘ automatisch mit der Grundsteuer B abgeführt?
Bei einer geringen Ortskirchensteuer wird der Betrag am 15.08. des Jahres, zusammen mit der Grundsteuer eingezogen.
Metropolnews: Ist in den anderen Gemeinden die Ortskirchensteuer bereits eingeführt?
Die Ortskirchensteuer ist in den Ortsgemeinden Elmstein, Esthal (seit 01.01.2015) und Weidenthal bei beiden Konfessionen eingeführt.
In Lindenberg wird für die katholische Kirchengemeinde die Ortskirchensteuer erhoben.
In Frankeneck wurde die evangelische Ortskirchensteuer am 01.01.2015 eingeführt.
Zum 01.01.2017 hat der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde Hl. Johannes XXIII beschlossen, dass ab 01. Januar 2013 im Gebiet der gesamten Pfarrei die Ortskirchensteuer von Grundstückseigentümern erhoben wird, somit auch in der Stadt Lambrecht (Pfalz) und den Ortsgemeinden Frankeneck und Neidenfels.
Auch das Presbyterium der Kirchengemeinde Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels wird zum 01.01.2017 die Ortskirchensteuer von Grundstückseigentümern in der Gemeinde Neidenfels erheben.
Metropolnews: Gibt es eine Ersatzbesteuerung für konfessionslose Menschen?
Für konfessionslose Menschen und Angehörige anderer Religionsgesellschaften wird in der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz) keine Ortskirchensteuer erhoben.
Metropolnews: Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Steuer?
Neben dem Kirchensteuergesetz (KiStG) gelten auch die Kirchensteuerordnung der katholischen Diözese Speyer und die Kirchenverordnung der evangelischen Landeskirche Pfalz.
Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden im Staatsanzeiger veröffentlicht und beträgt zurzeit 10 v.H. des Grundsteuermessbetrages.
Die Erhebung der Ortskirchensteuer wird vom zuständigen Verwaltungsrat, bzw. vom zuständigen Presbyterium beschlossen und vom Bischöflichen Ordinariat Speyer bzw. vom Landeskirchenrat Speyer kirchenaufsichtsrechtlich genehmigt.
Der Ortskirchensteuerbeschluss ist zu seiner Rechtswirksamkeit in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Dies geschieht durch einen Gemeindebrief oder ein persönliches Anschreiben an alle Haushalte in der Kirchengemeinde.