Landau – Ab dem 2. Januar 2017 können Anträge, Teil 2, für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2017 gestellt werden. Flächen die im Jahr 2016 nicht im Antrag, Teil 1, beantragt wurden können im Antrag, Teil 2, nicht eingereicht werden! Anträge können, wie gewohnt, bei der für den Betrieb zuständigen Kreisverwaltung gestellt werden.
Es muss entweder die Rebsorte und/oder die Unterlagsorte gewechselt werden. Die Förderung einer Pflanzung der gleichen Rebsorte und der gleichen Unterlagsorte wie in der Altanlage ist nicht möglich.
Es können alle in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten gepflanzt werden. Auch nicht klassifizierte Rebsorten im Rahmen von genehmigten Anbaueignungsversuchen werden gefördert Die Höhe der Beihilfe beträgt bei den Maßnahmen in Flachlagen 10.000 €/ha und bei extensiven Anlagen 9.000 €/ha.
Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 Ar je Bewirtschaftungseinheit, in Steil- und Steilstlagen 5 Ar. Während in Flachlagen eine Mindestzeilenbreite von 2,00 m und in Steillagen eine Mindestzeilenbreite von 1,80 m eingehalten werden muss, ist in Steilstlagen keine Mindestzeilenbreite vorgeschrieben.
Neu ab 2017 ist die Maßnahme „Anpassung der Edelreis-/Unterlagenkombination an die sich veränderten Klimabedingungen bei Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung“, mit einer Beihilfe von 6.000 €/ha. Die Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung umfasst sowohl das Belassen der alten Drahtrahmenanlage als auch die Nutzung von gebrauchtem Material.
Skizzen bei Teilflächenbeantragung sind nicht mehr mit dem Antrag sondern erst mit der Fertigstellungsmeldung abzugeben.
Aufgrund einer Forderung der EU-Kommission erfolgt im Jahr 2017 die Umstellung der Antragsflächen vom „Automatisierten Liegenschaftsbuch“ (ALB) auf die „Automatisierte Liegenschaftskarte“ (ALK). Es sind deshalb zukünftig die geometrischen Flächenwerte zu verwenden. Bisher erfolgte die Antragstellung mit dem alphanumerischen Buchflächenwert.
Erzeugern, die widerrechtlich Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt. Ebenso werden Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nicht gefördert!
Antragsunterlagen können ab sofort bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße – Referat Landwirtschaft und Weinbau – sowie bei den zuständigen Sachbearbeitern der Verbandsgemeindeverwaltungen Bad Bergzabern, Edenkoben, Maikammer und Offenbach abgeholt werden. Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Frau Zwick: Telefon 06341 / 940 435, Fax 06341 / 940 7 435, E-Mail: Marleen.Zwick@suedliche-weinstrasse.de.
Über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer gibt es die Möglichkeit, einen Antrag elektronisch zu erfassen und zu übermitteln. Das automatisch erzeugte PDF-Dokument ist auszudrucken, zu unterschreiben und fristgerecht bei der zuständigen Kreisverwaltung abzugeben. Ergänzend dazu ist eine Kopie der Weinbaukartei des Vorjahres, der tangierten Flächen, einzureichen.
Die Antragsunterlagen sind bis spätestens 31. Januar 2017 bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße einzureichen (Ausschlussfrist).
Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet am 2. Mai 2017.
Die Richtlinien und Antragsunterlagen können auch auf der Homepage des Landkreises Südliche Weinstraße, unter der Adresse www.suedliche-weinstrasse.de – Umstrukturierung von Rebflächen -, heruntergeladen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Antragsteller, die 2017 eine Unterstützung aus dem Umstrukturierungsprogramm beantragen oder ab dem Jahr 2014 Zahlungen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten haben, einen „Gemeinsamen Antrag auf Agrarförderung“ bis zum 15. Mai 2017 mit einem detaillierten Flächennachweis stellen müssen. Auf dieser Grundlage können dann Cross-Compliance-Prüfungen in den Betrieben erfolgen.