Trier-Saarburg – Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Saarbrücken haben am Abend des 31.01.2017 einen aus Luxemburg kommenden Pkw auf einem Rastplatz in der Nähe von Hermeskeil an der Autobahn 1 kontrolliert.
Bei der Kontrolle wurde die 31-jährige Fahrerin zunächst befragt, ob sie verbrauchssteuerpflichtige Waren mit sich führe. Weil sie dies verneinte wurde ihr PKW im Anschluss durchsucht. Dabei stießen die Zöllner auf eine Prospekthülle mit einem leeren Umschlag im Handschuhfach. Der abgenutzte Umschlag erweckte das Interesse der
Zöllner. Auf Grund der langjährigen Erfahrung wurde die Fahrerin nach Bargeld und sonstigen Zahlungsmitteln befragt. Auch diese wollte sie nicht dabei haben. Bei der daraufhin fortgesetzten Durchsuchung des Pkws wurden die Beamten dennoch fündig. Insgesamt fanden die Zöllner 13.000 Euro in zwei Briefumschlägen unter dem Fahrersitz.
Da auch die anschließenden Erklärungsversuche der 31-Jährigen wenig glaubwürdig erschienen, stellten die Kontrollbeamten das Bargeld sicher. Sind die Herkunft und der Verwendungszweck des Geldes unklar, kann der Verdacht der Geldwäsche entstehen. Auf Grund dessen hat die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) des
Zollfahndungsamts Frankfurt am Main und des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz die weiteren Ermittlungen übernommen. Weil die junge Frau den Zöllnern das Bargeld verschwieg, wurde außerdem ein Bußgeldverfahren wegen Nichtanmeldung des Bargeldes eingeleitet.
Zusatzinformation: Bargeldkontrollen Jede Person, die mit Bargeld und dem Bargeld gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen. Der Verkehr mit Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinneren überwacht.
Wird man von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, muss man Art und Wert des Bargelds bzw. der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen. Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zueiner Million Euro geahndet werden.