Frankfurt am Main – Haus- und Grundstücksbesitzer beziehungsweise -pächter aufgepasst: Es bleiben nur noch 14 Tage Zeit für den Pflanzenrückschnitt. Das Amt für Straßenbau und Erschließung (ASE) erinnert daran, vom Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs bis spätestens 1. März zu beseitigen. Dazu verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr.
Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück zu schneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Dagegen muss die Fahrbahn bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein (siehe Grafik). Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelsfrei zu erkennen sind.
Der Rückschnitt sollte rechtzeitig stattfinden. Zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter der Rufnummer 069/212-44344.
Kommen die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann das ASE nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.