Heidelberg – Das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weist darauf hin, dass Hecken und Bäume im Zeitraum 1. März bis 30. September weder entfernt noch abgeschnitten werden dürfen.
Dieses Verbot gilt nicht für Bäume auf Grundstücken, die gärtnerisch genutzt und gepflegt werden. Hierzu zählen Haus- und Ziergärten, öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und Friedhöfe. Hier ist es ganzjährig erlaubt, Bäume zu fällen, wenn sie keine Vogelnester, Spechthöhlen, Fledermaushöhlen oder Ähnliches beherbergen. Bäume, die entweder als Naturdenkmal oder nach einer gemeindlichen Baumschutzsatzung geschützt sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Für gesetzlich geschützte Biotope gelten besondere Vorschriften. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind ganzjährig verboten.
Auskünfte zum Rodungsverbot erteilt das Amt für Landwirtschaft und Naturschutz telefonisch unter 07261 9466-5344.